Würstchenbude im Sondergebiet Baumarkt zulässig
24.07.2009 2009-07-24 23:00:00
Als untergeordnete Nebenanlage ist ein Verkaufswagen zum Verkauf von Würstchen im Sondergebiet "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" zulässig, entschied das OVG Nordrhein-Westfalen am 17. Februar 2009.
Für viele Besucher von Baumärkten gehört die Bratwurst zum Einkaufserlebnis unweigerlich dazu. Dass sah das OVG NRW auch so: sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich stehe dem Vorhaben nichts entgegen, so dass die Ablehnungsentscheidung rechtswidrig sei.
Bauliche Anlage nach § 29 BauGB
Der Verkaufswagen solle nach seiner Funktion in einer auf Dauer gedachten Weise mit dem Erdboden verbunden sein und habe Einfluss auf die Gestaltung des Ortsbildes, so dass er eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB sei, so das Gericht.
Bauordnungsrechtliche Einordnung
Nach seiner Bestimmung werde der Verkaufswagen überwiegend ortsfest genutzt und wirke wie eine bauliche Anlage, so dass er wie eine bauliche Anlage zu behandeln sei. Zudem sei der Verkaufswagen ein Gebäude, da er einen Aufenthaltsraum habe und objektiv für einen nicht ganz kurzen Aufenthalt geeignet sei. Einen Stellplatzbedarf löse der Verkaufswagen nicht aus, da die Baumarktkunden Zielgruppe des Verkaufswagens seien. Sollten dennoch andere Kunden angezogen werden, lösten diese keinen relevanten Parkplatzbedarf aus, im Notfall sei eine kurzfristige Mehrfachnutzung hinnehmbar.
Planungsrechtliche Beurteilung
Die Art der baulichen Nutzung sei die einer Schank- und Speisewirtschaft, die als untergeordnete Nebenanlage zum Baumarkt angesiedelt werden solle. Nach § 23 BauNVO dürfe diese auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden, da der Bebauungsplan nichts anderes festsetze, so dass der Baugenehmigung keine Ablehnungsgründe entgegenstünden.
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