Zusatzhonorar bei Bauzeitverzögerungen

Ein großes Manko der HOAI 2009 ist, dass sie keine befriedigende Regelung zur Verfügung stellt, wann ein Planungsbüro bei unverschuldeten Bauzeitverzögerungen für eine verlängerte Leistungserbringung ein Zusatzhonorar abrechnen kann. Auf die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI kann man einen Honoraranspruch jedenfalls nicht stützen, weil es hier um „Andere Leistungen“ geht, also nicht um Leistungen aus dem Leistungsbild der HOAI. Wertvolle Hinweise, unter welchen Voraussetzungen ein Verzögerungshonorar verlangt werden kann, kommen jetzt aber vom BGH.

BGH legt Finger in die Wunde
Im konkreten Fall hatte das KG Berlin einem Planungsbüro die Vergütung bei einer Bauzeitverlängerung versagt (KG Berlin, Urteil vom 13.4.2010, Az. 21 U 191/08; Abruf-Nr. 123253). Der Planer wollte das nicht hinnehmen und legte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Der BGH hat diese aber abgelehnt, sodass in Sachen „Zusatzvergütung bei einer Bauzeitverlängerung“ ab sofort Folgendes gilt (BGH, Beschluss vom 24.5.2012, Az. VII ZR 80/10):
  • Ist eine Honorarvereinbarung getroffen worden, nach der sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und der Honorartafel bemisst, kommt es nicht auf den erforderlichen Zeitaufwand für die Erbringung der Leistungen an.
  • Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung entsteht nicht bereits dadurch, dass vereinbarte Leistungen über einen längeren als den ursprünglich kalkulierten Zeitraum erbracht werden.
  • Bei einer Honorarvereinbarung ohne Zeitbezug (also ohne Regelung, dass die Vereinbarung auf einen vertraglich vereinbarten Zeitrahmen bezogen ist), ist es also beinahe unmöglich, ein ergänzendes Honorar mit Erfolg abzurechnen.
  • Der Planer muss nachweisen, dass er durch die Bauverzögerungen Mehraufwendungen hatte. Das sind solche Aufwendungen, die er für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die ohne die verlängerte Bauüberwachung nicht angefallen wären.

Konsequenz
Die beiden Gerichtsentscheide lehren, dass dieses Vergütungsproblem für beide Vertragsparteien am besten durch eine vertragliche Vereinbarung zu lösen ist. In der Klausel im Planungsvertrag sollten also folgende drei Dinge unbedingt geregelt werden:
  1. Der Zeitraum der Leistungserbringung
  2. Eine Formel, wie das Honorar konkret zu ermitteln ist, wenn sich – vom Planer unverschuldete – Verzögerungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungsabläufen ergeben.
  3. Die Ausgangsgröße für eine eventuelle Honoraranpassung, aus der dann das verzögerungsbedingte Honorar ermittelt wird (klare rechnerische Definition der Ermittlung des verzögerungsbedingten Honorars).

Der Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten hat eine solche – erläuterte – Mustervertragsklausel in der Ausgabe 11/2012 veröffentlicht.


Foto: Stephanie Hofschläger / pixelio.de

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