Pflicht zum Einschreiten nur bei nachhaltigen Beeinträchtigungen
Die Obergerichte in Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vertreten die Meinung, dass Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften allein noch nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit einer Einschreitenspflicht führen. Hinzukommen müsse vielmehr ein materiell erheblich ins Gewicht fallender Verstoß bzw. eine spürbar nachhaltige Beeinträchtigung des Nachbarn.
Pflicht zum Einschreiten schon bei Rechtsverstoß
Nach anderer Meinung ist schon die Verletzung eines Nachbarrechts ausreichende Voraussetzung für einen Einschreitensanspruch des Nachbarn. Dieser Auffassung schließt sich auch der Hessische VGH in seinem Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 an: In den Fällen der Verletzung von bauordnungsrechtlichen nachbarschützenden Vorschriften sei eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn in aller Regel anzunehmen. Daher sei dann das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert.
Ausnahme von der Pflicht zum Einschreiten
Wenn Belange der Entwässerung, des Brandschutzes, der Belichtung, der Belüftung oder des gebotenen Sozialabstandes nicht beeinträchtigt würden oder nur eine Bagatelle vorliege, sei das Ermessen ausnahmsweise nicht eingeschränkt. Eine Bagatellgrenze könne bei der Verletzung von Abstandsnormen in Hessen § 6 Abs. 5 Satz 3 HBO liefern, der für die Berechung der Tiefe der Abstandsfläche eine Abrundung auf volle 10 cm vorgebe. Da im vorliegenden Fall ein Carport jedoch durchschnittlich 15 cm zu hoch gebaut worden war, verpflichtete das Gericht die Behörde zum Einschreiten.
von Frauke Ley
Quelle: LexisNexis








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