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Der Draht muss weg

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied kürzlich: Ein Stacheldrahtzaun muss entfernt werden, wenn spielende Kinder durch ihn verletzt werden können.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte kürzlich über ein besonderes Sicherheitsbedürfnis zu urteilen. Die Eigentümer eines Hauses hatten ihr Grundstück mit einem etwa 1,80 Meter hohen Lamellenzaun gesichert. Zur Seite der Nachbarn hin war dieser Zaun durch einen weiteren, etwa 1,30 Meter hohen Zaun ergänzt worden. Das Problem: Auf dem Lamellenzaun war - ebenfalls zur Seite des Nachbarn hin - Stacheldraht angebracht worden. Die Bauaufsichtsbehörde forderte die Hausbesitzer daraufhin auf, den Stacheldraht zu entfernen.

Diese weigerten sich und gingen vor Gericht. Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab und erklärten, die Verfügung der Stadtverwaltung sei rechtmäßig gewesen. Die Begründung: Der Stacheldraht stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und insbesondere für Kinder dar. Kinder seien zwar in der Regel kleiner als 1,80 Meter. Die Zaunspitze sei für sie allerdings ohne weiteres zu erreichen. Kinder, die auf dem Nachbarsgrundstück spielen würden, könnten sich beim Klettern am Zaun schwer verletzen.

Quelle: LexisNexis


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Detail, 22.03.2010