Einem vom Rat der Gemeinde beschlossenen Einzelhandelskonzept kommt keine bindende Rechtswirkung zu. Erst eine Umsetzung im Rahmen einer Bauleitplanung nach den §§ 10 oder 12 BauGB kann dazu führen, dass die erforderliche Außenwirkung entsteht. Mit dieser Begründung bejahte das OVG Nordrhein-Westfalen am 06. November 2008 einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer Erweiterung eines Lebensmittelmarktes.
Streitgegenstand war die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes mit 958 qm Verkaufsfläche um 534 qm. Der Markt lag außerhalb, aber am Rande eines im Einzelhandelskonzept festgelegten zentralen Versorgungsbereiches. Das Gericht stellte klar, dass es die Ausführungen in der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 3 BauGB (BT-Drucks. 15/2250, S. 54) zur Bindungswirkung von Einzelhandelskonzepten nicht teilt.
Überprüfbarkeit der zentralen Versorgungsbereichsgrenzen
Das Einzelhandelskonzept sei zwar vom Rat beschlossen worden. Es sei aber nur eine informelle Planung. Die Feststellung des Vorliegens eines zentralen Versorgungsbereiches und seiner örtlichen Abgrenzung habe jedoch auch für außerhalb gelegenen Vorhaben unmittelbar eigentumsgestaltende Wirkung. Die Unzulässigkeit einer sonst planungsrechtlich zulässigen Nutzung und damit einhergehende anspruchsvernichtende Wirkung griffe in Art. 14 Abs. 1 GG ein und verlange daher eine förmliche Planung.
Rechtsanspruch der Klägerin
Hier habe das Einzelhandelskonzept den zentralen Versorgungsbereich räumlich zu eng und damit unrichtig festegelegt, da sich die Nutzungen im zentralen Versorgungsbereich direkt an den Lebensmittelmarkt der Klägerin anschlössen. Da die Erweiterung in die Umgebung einfüge - der vorhandene Lebensmittelmarkt präge den Bereich maßgeblich -, bestehe ein Anspruch auf die Baugenehmigung nach § 34 Abs. 1 BauGB. Befürchtete Umsatzumverteilungen in Höhe von § 14 % zu Lasten eines Lebensmittelmarktes im verabschiedeten zentralen Versorgungsbereich änderten daran nichts, da § 34 Abs. 3 BauGB nicht dem Konkurrentenschutz diene.
Frauke Ley/LexisNexis
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