
Ist eine Frage der Bauleitplanung nur formell "in ein anderes Gewand" gekleidet, ist ein Bürgerbegehren dazu, wie im vorliegenden Fall Freihalten eines gemeindlichen Grundstücks von Bebauung oder Nutzung als Gewerbefläche, unzulässig, so das OVG Nordrhein-Westfalen am 11. März 2009.
In dem Verfahren ging es um eine Frage, die sinngemäß lautete: "Soll die Gemeinde das in ihrem Eigentum stehende Grundstück, das überwiegend im Bereich des geplanten Gewerbeparks liegt, weiterhin als unbebaute Fläche erhalten und damit für keine anderen Zwecke als solche der Land- und Forstwirtschaft oder des Naturschutzes zu Verfügung stellen? Auch wenn damit nicht die Entscheidung über einen Bauleitplan angestrebt würde, sei das Bürgerbegehren unzulässig, so das OVG.
Grundsätzliches zu Bürgerbegehren
Bürgerbegehren/Bürgerbescheide sind in den jeweiligen Kommunalverfassungen der Länder geregelt. Da die Abwägungsproblematik bei Bauleitplanungen sehr komplex ist, haben acht Bundesländer, darunter NRW, ausdrücklich die Bauleitplanung aus dem Themenkreis herausgenommen, der einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid zugänglich ist.
Hier nur das formelle Gewand einer anderen Frage
Die Nutzung eines Grundstücks sei eine typische bauleitplanerische Entscheidung, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB in einem Bebauungsplan festzusetzen sei. Diese Bauleitplanentscheidung werde hier der Sache nach angestrebt. Die zur Entscheidung gestellte Frage eigne sich nicht für eine Ja-oder-Nein-Antwort, sondern müsse systembedingt durch eine sorgfältige Abwägung unter Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte beantwortet werden, so dass das Bürgerbegehren unzulässig sei.
Frauke Ley/LexisNexis








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