Die Wirkungen einer Teilbaugenehmigung und eines Teilverzichtes auf den Bestand einer Baugenehmigung waren Gegenstand des Urteils, in dem eine Bauaufsichtsbehörde verpflichtet wurde, eine sofort vollziehbare Stilllegungsverfügung gegenüber einem Bauherren zu erlassen. Da der Bauherr trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Nachbarn mit der Errichtung des Bauvorhabens begonnen hatte, könne der Nachbar eine solche Verfügung nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO beanspruchen.
Wirkung einer Teilbaugenehmigung
Eine Teilbaugenehmigung gestatte zum einen die in der Teilbaugenehmigung genannten Bauvorhaben, enthalte zum zweiten aber auch ein vorläufiges positives Gesamturteil bezüglich des Gesamtvorhabens. Dieser zweite feststellende Ausspruch sei abhängig von dem Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahme. Da hier allein die Baustelleneinrichtung, die Sanierung der Altlasten und vorbereitende Erdarbeiten genehmigt seien, erstrecke sich die Genehmigung nicht auf das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung, so dass die bestandskräftige Teilbaugenehmigung einer Klage des Nachbarn nicht im Wege stand.
Wirkung eines Teilverzichtes
Verzichte ein Bauherr vollständig auf die Ausnutzung seiner Baugenehmigung, erlösche die Baugenehmigung, so das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG. Anders bei einem Teilverzicht, der das Bauvorhaben ändere (hier: Änderung der Nutzungszeiten, Verzicht auf 15 Stellplätze): hier sei eine Änderungsgenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde erforderlich. Ob das Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers durch einen Teilverzicht entfallen könne, ließ das Gericht offen, da die Baugenehmigung auch aus anderen Gründen die Nachbarrechte verletzte.
von Frauke Ley
Quelle: LexisNexis








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