Der Kläger, Nachbar der geplante Skateranlage, befürchtete, dass sein Betriebsgrundstück zukünftig von den Skatern mitgenutzt werde. Der Lärm von der Skateranlage werde die Mitarbeiter in seinen Verwaltungs- und Büroräumen belästigen, da regelmäßig solche Anlagen auch für andere gruppentypische Treffen und Aktivitäten mit entsprechenden Begleiterscheidungen besucht würden.
Unrechtmäßige Nutzung des Betriebsgrundstückes
Rechtswidrige und zudem strafrechtlich relevante Handlungen Dritter im Umfeld eines Bebauungsplangebietes brauche ein planende Gemeinde jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn derartige Handlungen nicht offenkundige Folge der Planung seien. Im übrigen sei es Aufgabe eines jeden Grundstückseigentümers selbst, sein Eigentum vor unbefugtem Betreten zu schützen, formulierte das OVG.
Lärm
Sowohl die Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie als auch die der 18. BImschV würden einhalten, so das lärmtechnische Gutachten, wenn die Nutzungszeiten und die ordnungsgemäße Nutzung der Berechnung zugrunde gelegt würden. Da die Gemeinde bei Fehlverhalten gegensteuern könne, seien die Lärmbelästigungen zumutbar, hielt das Gericht dem Kläger entgegen. Da das Gericht auch ansonsten keine Abwägungsfehler erkennen konnte, wies es den Normenkontrollantrag zurück.
von Frauke Ley
Quelle: LexisNexis








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