Gegenstand der Klage war die Frage, ob die Zahlungspflicht aus einem Folgekostenvertrag davon berührt wurde, dass die Vertragsparteien ausdrücklich die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 12 BauGB vereinbart hatten, tatsächlich aber ein Bebauungsplan nach § 30 BauGB aufgestellt wurde.
Vorgaben des § 12 BauGB nicht maßgeblich
Der Folgekostenvertrag müsse sich nicht an den Vorgaben des § 12 BauGB messen lassen, urteilte das Gericht. Denn Inhalt des Folgekostenvertrages sei ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB gewesen. Zwischen einer Vereinbarung i. S.d. § 12 BauGB und einer solchen nach § 11 BauGB bestehe weder dem Regelungsinhalt noch dem Regelungsziel nach stets Deckungsgleichheit. Den Begriffen "vorhabenbezogener Bebauungsplan" oder "Angebotsbebauungsplan" seien in diesem Vertrag daher keine Rechtsfolge zuzuordnen.
Bestehen der Zahlungspflicht
Da die privaten Planungen zu konkreten städtebaulichen Maßnahmen geführt hätten und sich der Bauherr wirksam zur Übernahmen der Kosten, die seine Planungen bedingten, verpflichtet habe, sei ein wirksamer Folgekostenvertrag im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB entstanden. Da ein Angebotsplan und nicht nur ein vorhabenbezogener Plan erstellt worden sei, habe die Gemeinde ihre Pflichten sogar übererfüllt. Eine Leistungsstörung im städtebaulichen Vertrag liege also nicht vor, so dass die Leistungspflicht des Bauherrn Bestand hätte.
von Frauke Ley
Quelle: LexisNexis








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