Ein Architekt, der das Abdichten von Balkonen nicht hinreichend überwacht, haftet für spätere Mängel. Das stellte das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil vom 21. April 2008 klar. Der Architekt habe die Aufsichtspflicht nur unzureichend ausgeübt.
Nur unzureichend abgedichtete Dachterrassen ließen Feuchtigkeit in den Dachgeschosswohnungen einer Eigentumswohnanlage aufgetreten. Die angefallenen Sanierungskosten stellten die Wohnungseigentümer dem Architekten in Rechnung und bekamen Recht: Dieser habe, so das Oberlandesgericht Stuttgart, seine Aufsichtspflicht nur unzureichend ausgeübt.
Quelle: Anwalt-Suchservice
Axel Dürheimer








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