75 Euro Stundensatz für Gutachtenleistungen sind gerechtfertigt

Wenn kein Stundensatz vereinbart wurde, haben Planer immer wieder Probleme, auskömmliche Zeithonorare durchzusetzen. Ein bisschen Unterstützung kommt jetzt vom Amtsgericht Kassel.

Die Kasseler Richter sind der Meinung, dass man sich bei vielen Leistungen an den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) orientieren kann, das zum Beispiel für Gutachter und Sachverständige gilt.

Eine Abrechnung nach Zeithonorar ist möglich und prüffähig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (AG Kassel, Urteil vom 9.10.2012, Az. 435 C 6301/11):
  • Es ist hinreichend klar und einlassungsfähig beschrieben, welche Aktivitäten für welche Objekte konkret erbracht wurden.
  • Die Abrechnung enthält die Anzahl der Stunden, die für die jeweiligen Aktivitäten erbracht worden sind, und den Stundensatz.
  • Ist keine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, kann der Planer die übliche Vergütung abrechnen (§ 632 Abs. 2 BGB).
  • Als Anhaltspunkt für die übliche und angemessene Vergütung kann bei Leistungen der Grundlagenermittlung auf das JVEG und die darin enthaltenen Gebührentabellen zurückgegriffen werden.

Im konkreten Fall hat das Amtsgericht einen Stundensatz von 75 Euro akzeptiert.

Einen ausführlichen Kommentar zum Urteil finden Sie beim Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten.

Foto: Gerd Altmann, AllSilhouettes.com / pixelio.de

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