12.01.2007

AG Daun: Verkehrssicherungspflicht bei Bauzaun

Es stellt keine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht dar, wenn die Betonfüße, auf denen ein Bauzaun steht, ca 30-40 cm in den allgmeinen Verkehrsraum hineinragen.

Ein Schadenersatzanspruch wegen des Sturzes über einen solchen Betonfuß besteht nicht.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz.

Die Beklagte, eine Baufirma, hatte eine Baustelle durch einen Bauzaun abgesichert, wobei dieser auf Betonfüßen befestigt war. Diese Füße waren insgesamt ca 70 cm lang, 15 cm hoch und 23 cm breit und ragten auf beiden Seiten des Zaunes ca 35 cm hervor. Die Klägerin stürtze über einen der Füße und verletzte sich. Sie begehrt Schadenersatz.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist nicht festzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht gebietet nur solche Maßnahmen,die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Es muß sich vorausschauend die naheliegende Gefahr von Rechtsgutverletzungen ergeben. Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder auch nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen.

Das Aufstellen des Bauzaunes auf Betonfüße, die seitlich herausragen, entspricht danach den allgemeinen Anforderungen und ist gerade um die Standsicherheit zu gewährleisten, notwendig. Im übrigen waren die Betonfüße für die Klägerin gut erkennbar, sodass ein Sturz sich als die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstellt.

Urteil vom 27.9.2006, AZ 3 C 343/06, rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Daun

Photo: Åke Eson Lindman

Photo: Åke Eson Lindman

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