Amtshaftung wegen rechtswidriger Verzögerung einer Baugenehmigung

Ein Amtshaftungsanspruch kann sich auch daraus herleiten, dass die zeitliche Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht beachtet worden ist, urteilte der BGH am 30.11.2006 - III ZR 352/04.

Im März 1993 hatten die Kläger einen Bauantrag eingereicht. Am 10. Juni 1993 wurde eine Veränderungssperre in Kraft gesetzt und danach um ein Jahr verlängert. Im Januar 1996 wurde gerichtlich festgestellt, dass der zugrundeliegende Bebauungsplan nichtig war. Im Februar 1996 fasste die Gemeinde einen erneuten Aufstellungsbeschluss und erließ eine zweite Veränderungssperre. 1997 wurde die Bauaufsicht verpflichtet, den Bauantrag von 1993 positiv zu bescheiden, worauf die beantragte Baugenehmigung im Januar 1998 auch erteilt wurde.

Veränderungssperren zur Verhinderung von Bauvorhaben zulässig
Veränderungssperren dürfen auch eingesetzt werden, um an sich zulässige Bauvorhaben zu verhindern. Denn eine Gemeinde darf einen Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muss, zum Anlass nehmen, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach §§ 14 und 15 BauGB zu sichern. Wird eine Veränderungssperre jedoch rechtswidrig beschlossen, verlängert oder ihre Geltungsdauer falsch berechnet, kommen Amtshaftungsansprüche wegen einer verzögerten Erteilung einer Baugenehmigung durchaus in Betracht.

Inpiduelle Berechnung der Geltungsdauer
Da hier von der Genehmigungsbehörde nicht beachtet worden war, dass zu Gunsten der Kläger die Geltungsdauer der ersten Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen war, kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung rechtswidrig versagt worden war und deshalb der Verzögerungsschaden zu ersetzen sei. Am 10. Juni 1996 sei die Geltung der Sperre abgelaufen, ab diesem Zeitpunkt hätte die Kläger einen Anspruch auf die Baugenehmigung gehabt. Der Verzögerungsschaden sei nicht nur auf eine angemessene Entschädigung gerichtet, sondern beinhalte auch einen Ersatz von entgangenem Gewinn.

Quelle:
BGH, Urteil vom 30.11.2006 - III ZR 352/04

Dieser Beitrag wurde erstellt von Frauke Ley, LexisNexis. >> LexisNexis

Foto: Agape

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