Aufteilung einer Baugenehmigung darf nicht zu deren Unbestimmtheit führen

Das VG Aachen 30.11.2006 - 3 L 542/06 thematisiert die Folgen einer Aufsplittung einer Baugenehmigung in mehrere Teilbaugenehmigungen zu Lasten der Bestimmtheit.

Ferner wird der Tatbestand der erdrückenden Wirkung und der Einfluss der festgesetzten bzw. faktischen Bauweise auf die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenfrage erläutert.
Massive Grenzbebauung wirkt erdrückend
Streitig war die Bebauung an der gemeinsamen Grenze zweier Grundstücke im unbeplanten Innenbereich. Das Baugrundstück umschloss das Nachbargrundstück rechtwinklig. Grenzständig errichtet werden sollte ein massiver Baukörper mit Flachdach. Die Höhe der Außenwände sollte ca. 18 m betragen. Das Nachbargrundstück war mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Für den Neubau wurden zwei Teilbaugenehmigungen erteilt. Die Nachbarn fühlten sich durch das Vorhaben eingemauert und legten gegen die Genehmigungen Widerspruch ein. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte Erfolg.

Aufteilung der Baugenehmigung in einzelne Teilentscheidungen hat Grenzen
Zunächst rügte das VG Aachen die Aufsplittung des Antragsgegenstandes in einer Art und Weise, die keine Aussage mehr über die Nachbarverträglichkeit der gesamten Baumaßnahme mehr erlaubte. Die einzelnen Genehmigungen waren für sich genommen unvollständig und damit unbestimmt. Dies ist ein nachbarrechtsrelevanter Mangel. Allein diese Unbestimmtheit ist schon ein Aufhebungsgrund.

Vorhaben scheitert auch am materiellen öffentlichen Baurecht
Das Vorhaben selbst wirkt erdrückend und führt aus dem Blickwinkel des betroffenen Nachbargrundstückes zu dem Eindruck des Eingemauertseins. Ob ein Vorhaben erdrückend wirkt, richtet sich nach der konkreten städtebaulichen Situation. Zu prüfen ist, ob es durch das Vorhaben wegen seiner Gestaltung, seines Standortes oder seines Volumens zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt. Bei der sachgerechten Bewertung des konkreten Einzelfalles sind die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Wenn ein Baukörper das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt und damit übermächtig und folglich - wie hier - erdrückend wirkt, ist es planungsrechtlich unzulässig. Ferner besteht ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift, weil die Einhaltung der Abstandsflächen hier nicht entbehrlich ist. Da die nähere Umgebung eine geschlossene Bauweise nicht zwingend vorgibt und nur an der Grenze gebaut werden darf, fehlt es hier an einer öffentlich-rechtlichen Absicherung der wechselseitigen Grenzbebauung. Das Vorhaben ist deshalb auch materiell unzulässig.

Quelle: LexisNexis

Foto: CreatAR Images

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