Biergartenlärm nicht anhand der TA Lärm zu beurteilen

Der Lärm eines "Schankvorgartens" einer Gaststätte kann nicht anhand der TA Lärm auf eine eventuelle Rücksichtslosigkeit beurteilt werden, so das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28.06.2010.
Streitgegenstand des Verfahrens war die Baugenehmigung für eine Gaststätte, auf deren Terrasse ein Biergarten mit 60 Sitzplätzen errichtet werden sollte. Die Gaststätte befand sich im allgemeinen Wohngebiet, der klagende Nachbar besaß ein Grundstück im benachbarten reinen Wohngebiet. Der Baugenehmigung lag ein Schallschutzgutachten zugrunde, das den Außenbetrieb zugunsten der Nachbarn auf 22 Uhr begrenzte. Dennoch erkannte das OVG eine Rücksichtslosigkeit gegenüber der Nachbarschaft.
Grundlage des nachbarlichen Abwehranspruchs
Der Nachbar könne sich nicht auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, da sein Grundstück nicht im selben Baugebiet wie die Gaststätte befinde, so das Gericht. Auch wenn die Parteien vom selben Bebauungsplan erfasst seien, gelte der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht, da die Baugebiete unterschiedlich seien. Aber das Rücksichtnahmegebot verhelfe dem Nachbarn hier zu einem Abwehrrecht.
Biergartenlärm nicht errechenbar
Die Störintensität eines Schankvorgartens könne nicht durch ein Immissionsgutachten auf der Grundlage der TA Lärm hinreichend beurteilt werden. Die TA Lärm selbst nehme daher Freiluftgaststätten von ihrem Anwendungsbereich aus. Von Freiluftgaststätten ausgehender Lärm könne nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden. Da die Gaststätte bis auf 15 bis 20 m an den Ruhebereich des Wohngrundstücks der Antragstellerin heranreiche, sei hier von einer gebietsuntypischen, das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Lärmbelästigung auszugehen.
Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2010 - 10 S 46/09
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