20.07.2006

Bodenplattendämmung hätte nicht eingebaut werden dürfen


Bodenplattendämmung

Für den Dämmstoff des stark beworbenen, neuartigen Bauprodukts einer Bodenplatte auf einer wannenartig ausgebildeten Dämmplatte lag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vor, sie galt jedoch nicht für den vorliegenden Einbaufall. Eine Zustimmung im Einzelfall hätte vor Ausführung beantragt werden müssen. Rechtliches Fazit: Auf wessen Seite ein Planer tätig wird, ist klärungsbedürftig. Ein Generalunternehmer übernimmt in der Praxis auch Planungsaufgaben. Wiederkehrende Sicherheitsprüfungen sind keine Mängelbeseitigung.

1 Fallbeschreibung1.1 Örtliche Situation Die Sachverständige wurde im Februar 2004 beauftragt, im Vorfeld einer Fertigstellungsklage des Bauherrn festzustellen, welche Bauleistungen gemäß Vertrag noch nicht erbracht wurden und ob die erbrachten Bauleistungen mangelfrei sind. Die Gesamtsumme für die Fertigstellung des Gebäudes war bereits überwiesen, der Unternehmer verlangte jedoch, angebliche Mehrkosten ersetzt zu bekommen, dann erst würden die Arbeiten fortgesetzt werden. Es waren der Fertigstellungsgrad sowie die Einhaltung der technischen Vorschriften der VOB und sonstiger Bauvorschriften zu prüfen. Das Gebäude befand sich im Rohbaustadium; die Arbeiten am Gebäude ruhten seit Dezember 2003. Der Entwurfsarchitekt hatte eben sein Studium abgeschlossen. Er war ursprünglich direkt für die Bauherren tätig, wurde im Vertrag jedoch als Vertreter des Generalunternehmers (GU) benannt. Im Rahmen dieses Kommentars werden lediglich die Aspekte beleuchtet, die mit der Bodenplatte im Zusammenhang stehen. Rohbau in Massivbauweise, Wandelemente aus Blähton-Leichtbetonfertigteilen, Pfettendach mit Fertigteildämmplatten Abb. 1 1.2 Bauausführung Längsschnitt: angedeutet die gedämmte Bodenplatte; gestrichelt unter der Bodenplatte: Schotter Abb. 2 Geplant war folgender Aufbau: 50 cm Schotter 0–36 mm, 10 cm Schotter 0–16 mm, Folie, 5 cm Splitt 2-8 mm. Foto aus der Bauphase Abb. 3: Folie auf Schotterbett, Splittlage Auf der Splittlage wurden vorgefertigte Dämmelemente verlegt. Für die Streifenfundamente waren Aussparungen vorgesehen, in die Bewehrungskörbe eingelegt wurden. Foto aus der Bauphase: Dämmelemente sowie Bewehrung der Streifenfundamente sind verlegt, die Fußbodenheizung wird eingebaut; ein Estrich ist nicht vorgesehen Abb. 4 Details zur Abdichtung lagen nicht vor. Auf der Außenseite der Dämmelemente ist demgemäß keine Abdichtung nach DIN 18195 vorgesehen. Auch eine Wärmedämmung oberseitig der beheizten Bodenplatte ist im Bereich der Fenstertürelemente nicht geplant. Von außen nach innen: 6 mm Faserzementplatte, 20 mm Polystyrol, daneben die Bodenplatte Abb. 5: Blick auf den Außenrand der Bodenplatte 1.3 Mangel/Schadensbild Die Überprüfung galt zuerst dem Bautenstand und erst in zweiter Linie möglichen Baumängeln. Ein Mangel bestand aus Sicht der Bauherren zum Zeitpunkt der Beauftragung vor allem darin, dass das Gebäude nicht fertig gestellt war. 2 Technische Beurteilung2.1 Mangelursache/technische AnforderungenPrüfung der vorliegenden Unterlagen Zunächst wurden von der Sachverständigen die vorliegenden Unterlagen auf Übereinstimmung geprüft: Angebot, Vertrag, Pläne, Statik, Prüfstatik und Wärmeschutznachweis. Fehlende Übereinstimmung beim Wärmeschutznachweis Gemäß Wärmeschutznachweis sollte unter der Bodenplatte eine Dämmung aus 30 cm Polystyrol eingebaut werden. Im Programm des Herstellers der wannenartig gedämmten Bodenplatten wird eine Schichtdicke von 30 cm gar nicht angeboten, sondern ausschließlich Dämmschichtdicken bis zu 20 cm. Zudem wird diese Dämmschicht im Bereich der Streifenfundamente auf 10 cm und im Randbereich der Bodenplatte auf 2 cm reduziert. Fehlende Übereinstimmung bei der Statik Zudem bemängelte der Prüfstatiker in einem Schreiben vom 04.11.2003 die Tragfähigkeit der Dämmplatten und machte Änderungsvorschläge zur Ausführung. Diesen Änderungsvorschlägen wurde nicht Folge geleistet. Der GU überzeugte die Bauherren, dass die Konstruktion völlig unbedenklich sei und zudem vom Bauherrn höhere Kosten zu bestreiten seien, wenn der vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten werde. Es wurde am selben Tag noch ein weiterer Statiker hinzugezogen, der die Konstruktion der Bodenplatte bei zusätzlicher Bewehrung in den Fundamentbereichen für unbedenklich erklärte; entsprechend wurde dann ausgeführt. Prüfung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung VOB-C, DIN 18299 kommentiert: (2.3.3): Stoffe und Bauteile, die nach den deutschen behördlichen Vorschriften einer Zulassung bedürfen, müssen amtlich zugelassen sein und den Zulassungsbedingungen entsprechen. Praxistipp Bei unbekannten Baustoffen oder Fertigteilelementen ist es notwendig, die bauaufsichtliche Zulassung zu prüfen. Info zur bauaufsichtlichen Zulassung Nach den Bauordnungen der Länder dürfen in bauaufsichtlich relevanten Bereichen nur Baustoffe und Bauteile eingesetzt werden, die allgemein gebräuchlich und ausreichend erprobt sind. Dies trifft in der Regel nur für Stoffe, Verfahren und Bauteile zu, für die DIN-Normen oder vergleichbare technische Vorschriften, wie z.B. des DAfStb oder VDE bestehen. Um die Entwicklung neuer Produkte durch diese Vorschrift nicht zu hemmen, kann der Nachweis für die allgemeine Brauchbarkeit von Baustoffen und Bauteilen aber auch durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Institut für Bautechnik, Berlin, geführt werden. Bauaufsichtliche Zulassung liegt nicht vor Nach Rücksprache mit dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) wurde offenbar, dass für das Produkt der angefragten Bodenplatte mit wannenartiger Dämmung keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorlag. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung lag lediglich für das Dämmmaterial selbst vor. Im Abschnitt „1.2. Anwendungsbereich“ heißt es darin: „Die Dämmstoffe dürfen als Wärmedämmung entsprechend den Anwendungsgebieten nach der Norm DIN V 4108-10 und unter Beachtung der für die jeweilige Baustoffklasse nach DIN 4102-1 geltenden Anwendungsbedingungen verwendet werden.“ Im Klartext heißt das: Die Dämmstoffe dürfen als Wärmedämmung verwendet werden, sofern die Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Praxistipp Die bauaufsichtliche Zulassung muss auch für den gefragten Einbaufall gelten; kritisches Lesen wird empfohlen. Eine wannenartige Wärmedämmung unter der Bodenplatte hat zwar wärmedämmende Eigenschaften, jedoch muss sie vor allem tragende Eigenschaften erfüllen, um als Bauprodukt zugelassen zu sein. Diesen Aspekt erfüllt sie jedoch nicht. Nicht nur, dass keine Zulassung vorlag, eine solche Zulassung wurde bereits beim DIBt beantragt und abgelehnt, da das Dämmmaterial den Anforderungen nicht genügte. Dennoch wurde das Bauprodukt beworben und verkauft. Prüfen der Abdichtung gemäß DIN 18195 Es muss gemäß DIN 18195-1 eine Abdichtung bis ca. 30 cm über das planmäßige Niveau des Erdreichs hochgeführt werden. Insbesondere an den Fenstertüren muss die Abdichtung hochgeführt werden bis zum Türelement. „Abdichtung brauchen wir nicht!“ Details zur Abdichtung lagen nicht vor. Eine Rückfrage beim Hersteller des Bodenplattensystems ergab, dass ein Gutachten des Fraunhofer Instituts existiert, demgemäß selbst die Folie unterhalb der Dämmelemente überflüssig sei und eine weitere Abdichtung mehr als überflüssig. ? oder vielleicht doch? Bei Durchsicht des Gutachtens und Rücksprache mit dem Autor des Gutachtens erwies sich, dass die Voraussetzung für das Gutachten ein völlig trockener Untergrund gewesen sei und die Fragestellung in keinem Zusammenhang mit der DIN 18195 stand. Der Autor war höchst beunruhigt, sein Gutachten in dieser Form interpretiert zu sehen. Ein Nachweis darüber, dass der hier vorhandene Untergrund völlig trocken ist, liegt nicht vor. Eine Dränage des Schotterbetts wurde nicht angelegt. Prüfen des Bautenstands und der Vereinbarung zu Zahlungsraten Da lediglich der Rohbau stand, jedoch die Gesamtsumme für das fertig gestellte Gebäude bezahlt worden war, konnte nur festgestellt werden, dass der Unternehmer überzahlt worden war. Signifikante Mehrkosten durch Bauherrenwünsche wurden nicht nachgewiesen. ZusammenfassungStatisches Problem Es wurde das vom Prüfstatiker sowie vom Deutschen Institut für Bautechnik angezweifelte Material eingesetzt, ohne dass die Bedenken ausgeräumt wurden. Der statische Nachweis für das gewählte System ist demgemäß noch nicht zweifelsfrei erbracht. Eine Rissbildung nach zehn bis 20 Jahren ist nicht auszuschließen. Problem Feuchteschutz Im Sockelbereich fehlt die Abdichtung nach DIN 18195, eventuell muss auch eine Dränage eingebaut werden. Problem Wärmeschutz Die Bodenplatte mit Fußbodenheizung ist im Randbereich zur Außenluft mit 2 cm unzureichend gedämmt. Diese Wärmebrücke entspricht keinesfalls Beiblatt 2 der DIN 4108. Zudem ist die oberseitige Dämmung der Bodenplatte im Bereich der Fenstertüren nicht geplant; es verbleiben hier auch lediglich 2 cm zwischen dem Elementrahmen und der Bodenplatte. Für eine Abdichtung und Wärmedämmung sowie ein abdeckendes Schutzblech reichen 2 cm nicht aus; nach Beiblatt 2 sind allein 6 cm für die Wärmedämmung vorgesehen. Überzahlung Es hat eine Überzahlung stattgefunden. 2.2 MangelbeseitigungStatisches Problem: Es muss für die Bodenplatte nachträglich eine Zustimmung im Einzelfall bei der zuständigen Baubehörde beantragt werden. Dazu muss ein Tragwerksplaner die Risiken der Bauausführung beschreiben. Falls das Risiko überschaubar ist, wie in diesem Fall, wird vom zuständigen Amt festgelegt, in welchem Rhythmus – z.B. alle drei bis fünf Jahre – ein Tragwerksplaner das Gebäude besichtigt und dokumentiert. Feuchteschutz: Eine fachgerechte Abdichtung muss ausgeführt werden. Ob für das Schotterbett eine Dränage angelegt werden muss, muss geprüft werden, bevor darüber eine Entscheidung fällt. Wärmeschutz: Die Wärmebrückendetails müssen geplant und es muss eine Inpiduallösung für den Anschluss vor den Fenstertürelementen gefunden werden. Die Wärmeschutzberechnung müsste insgesamt noch einmal überarbeitet werden. 2.3 Schlussbetrachtung Bei diesem Projekt wurden in erster Linie Fertigteilprodukte verwendet. Die Hersteller der Produkte warben offensiv und nur der Prüfstatiker stellte infrage, ob der Einbau der gedämmten Bodenplatte so zulässig sei. Der Druck des Unternehmers und die Leichtgläubigkeit der Bauherren führten dazu, den Bau weiter voranzutreiben, bis sich schließlich der Unternehmer selbst weigerte, den Bau fertig zu stellen. Man kann bei neuartigen Fertigteilprodukten nur zur Vorsicht und zur genauen und kritischen Prüfung aller Unterlagen raten. Insbesondere sollte man auch den Unternehmer und seine Unternehmensform prüfen. Der Repräsentant dieses Unternehmens war beispielsweise schon zuvor aus ähnlichen Gründen in die Insolvenz geraten. Seine Lebensgefährtin war offiziell als Geschäftsführerin der GmbH eingetragen. Praxistipp Der Unternehmer, die Unternehmensform und der Zeitpunkt der Unternehmensgründung weisen darauf hin, dass erhöhte Wachsamkeit sinnvoll ist. Mittlerweile wurde für die Bodenplattendämmung eine Zustimmung im Einzelfall erwirkt. Die Bauherren befinden sich im Schuldnerinsolvenzverfahren, da sie die Mehrkosten für die Fertigstellung des Gebäudes aus eigenen Mitteln nicht mehr finanzieren konnten. Der Unternehmer hat Insolvenz angemeldet, daher wird es nach Aussage des Rechtsanwalts keinen Prozess geben. Das Gebäude wird für einen geringen Betrag an eine baubeteiligte Firma verkauft werden. 3 Rechtliche Beurteilung Der Fall bewegt sich im Erfüllungsstadium, denn der Unternehmer hat nach der technischen Beurteilung noch Arbeiten zu erledigen, die jedoch nach seiner Einstellung erst dann erbracht werden, wenn die anfallenden Mehrkosten ersetzt würden. Die Fallbeschreibung leidet für die rechtliche Beurteilung an eigentlich abklärungsbedürftigen Details. Insbesondere ist nicht deutlich, in welchem Umfang der unter 1.1 angeführte Entwurfsarchitekt Planungsleistungen und Ausschreibungsleistungen erbracht hat. Wenn dieser Entwurfsarchitekt im Vertrag mit dem Generalunternehmer auch als Vertreter des Generalunternehmers angeführt wurde, spricht viel dafür, dass die gesamten Planungsleistungen letztlich doch vom Generalunternehmer zu verantworten sind. Betrachten technische Sachverständige einen Sachverhalt, sind die für sie maßgebliche Information und der Umfang an Anknüpfungs- und Befundtatsachen, wie sie technische Sachverständige feststellen, für die rechtliche Beurteilung meist nicht ausreichend. Die Betrachtungsweise des technischen Beurteilers reduziert sich nämlich auf die technischen Aspekte, wie sie im Fall im Detail anstehen. Für den Juristen ist z.B. Folgendes maßgeblich: Welche Verträge werden geschlossen, verpflichtet sich der Generalunternehmer zur Erstellung eines schlüsselfertigen Objekts? Wer hat den Architekten und die Fachplaner beauftragt? Wurden dem Generalunternehmer Werkpläne zur Verfügung gestellt oder lediglich Entwurfspläne und war es Aufgabe des Generalunternehmers, hieraus eine Werkplanung zu erarbeiten? Wurde der Generalunternehmer auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis beauftragt oder hat der Generalunternehmer lediglich nach genehmigten Entwürfen angeboten und dann den Zuschlag erhalten? Ohne derartige Informationen ist eine rechtliche Beurteilung letztlich ungewiss. 3.1 Verantwortung Herkömmlicherweise übernimmt ein Generalunternehmer in einem Fall, wie er hier zur Beurteilung ansteht, im Verhältnis zu einem privaten Auftraggeber bei Beauftragung mit der Erstellung eines Hauses, wie es Abbildung 1 zeigt, die Verpflichtung zur Herstellung einschließlich Planung. Notwendig ist das allerdings nicht. Die Beantwortung wirkt sich für die Frage der Verantwortlichkeit aus. Denn sind die Planung und die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis von einem Planer, den der Auftraggeber beauftragt hat, kann gerade hierin die Ursache für die Mangelhaftigkeit der Bauleistung liegen. Diesen Eindruck gewinnt man, weil z.B. Details zur Abdichtung nicht vorliegen. Die technische Beurteilung führt jedenfalls zur Mangelhaftigkeit der Leistung, weil die Anforderungen des Wärmeschutznachweises und der Abdichtung nicht beachtet wurden. Statischen Anforderungen wurde durch zusätzliche Bewehrung im Fundamentbereich Rechnung getragen. Danach musste unter der Bodenplatte eine Dämmung von 30 cm Polystyrol eingebaut werden, was hier jedoch nicht erreicht wurde. Wenn die technische Beurteilung unter dem Aspekt der Mangelhaftigkeit auf die VOB/C abstellt, muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass die unmittelbare Geltung der VOB/C zweifelhaft ist. Denn ob hier ein VOB-Bauvertrag geschlossen wurde, in dem § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B auf die Geltung der VOB/C verweist, muss bezweifelt werden. Bei einem BGB-Bauvertrag ist seit 01.01.2002 die gewöhnliche Verwendungseignung maßgeblich. Dabei wird es allerdings auch darauf ankommen, ob der konkret verwendete Werkstoff für den konkreten Einsatz als Wärmedämmung geeignet ist. Zudem ist öffentlich-rechtlich nach der Landesbauordnung darauf abzustellen, dass u.a. nur solche Bauprodukte verwendet werden dürfen, die als für den Verwendungszweck geregelte Bauprodukte in den Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. § 17 Musterbauordnung – MBO). Das dürfte hier nach den technischen Feststellungen zweifelhaft sein. Auch die Abdichtung ist mangelhaft, weil es im Sockelbereich an einer Abdichtung fehlt. 3.2 Haftung Ob die juristische Haftung nach den Gesichtspunkten erfolgt, wie sich dies die technische Beurteilung so vorstellt, ist mehr als zweifelhaft. Ob für die Bodenplatte eine Zustimmung im Einzelfall beantragt werden muss, ist bereits die erste eigenständig zu beurteilende Frage. Nach § 21 MBO betrifft die Zustimmung im Einzelfall Bauarten, die von technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten). Für eine Detailprüfung fehlen Detailangaben. Jedenfalls stellt eine wiederkehrende Prüfung durch einen Sachverständigen einschließlich Dokumentation keine werkvertragliche Mängelbeseitigung dar. Das mag bauordnungsrechtlich die Bewältigung eines Sicherheitsproblems sein. Werkvertraglich stellt dies deshalb keine Mängelbeseitigung dar, weil sich am Zustand nichts ändert. Ein Besteller muss ein Risiko nicht hinnehmen. Hier kommt aus der Sicht eines Auftraggebers entweder ein Abriss samt Neuerrichtung oder bei Unverhältnismäßigkeit eine erhebliche Minderung in Betracht. Die Frage, ob durch sonstige Maßnahmen statische Gefahren ausgeschlossen werden können, wird in der technischen Beurteilung nicht geprüft (z.B. durch Kurzpfähle). Den Abdichtungs- und Wärmeschutzanforderungen ist Rechnung zu tragen. Im gegenwärtigen Zustand ist das Werk jedenfalls nicht vertragsgerecht, sodass der Auftraggeber Erfüllungsansprüche hat. Diese können als Leistungsverweigerungsrechte gegenüber Zahlungsansprüchen eingesetzt werden. Technische Beurteilung: Dipl.-Ing. Anja Quathamer, Kassel Rechtliche Beurteilung: Prof. Dr. Gerd Motzke, Augsburg Quelle: WEKA
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