22.11.2006

Brandschutzmängel bei Tiefgaragendecke

Für die Tiefgaragendecke bestand gemäß Bauordnung des Landes NRW die Brandschutzanforderung F 90-AB. Bei der haustechnischen Fachplanung und Ausführung wurde es versäumt, eine brandschutztechnische Planung der notwendigen Deckendurchdringungen vorzunehmen. So unterblieb die Schließung der teils im Rohbau vorbereiteten, teils gebohrten, teils auch gestemmten Durchbrüche vor Inbetriebnahme des Supermarkts. Die nachträgliche Schließung der Durchbrüche stellte sich als sehr aufwendig heraus, z.T. war eine zulassungskonforme Einbringung der Brandschutz-Abschottungen nicht mehr möglich.

Objekt
Geschäftshaus mit öffentlicher Tiefgarage (Mittelgarage) in NRW. Über der Tiefgarage befindet sich ein Supermarkt mit Lager-, Kühl- und Technikflächen. In Teilbereichen sind im 1. und 2. OG Wohnungen aufgesetzt. Die haustechnischen Leitungsführungen für Supermarkt und Wohnungen (Anschlussleitungen) sind unter der Tiefgaragendecke verlegt.

Schadensort, Schadensbild
Für die Tiefgaragendecke bestand gemäß Bauordnung des Landes NRW die Brandschutzanforderung F 90-AB. Bei der haustechnischen Fachplanung und Ausführung wurde es versäumt, eine brandschutztechnische Planung der notwendigen Deckendurchdringungen vorzunehmen.

So unterblieb die Schließung der teils im Rohbau vorbereiteten, teils gebohrten, teils auch gestemmten Durchbrüche vor Inbetriebnahme des Supermarkts.

Die nachträgliche Schließung der Durchbrüche stellte sich als sehr aufwendig heraus, z.T. war eine zulassungskonforme Einbringung der Brandschutz-Abschottungen nicht mehr möglich.

Schadensursache
Ausführungsplanung, Fachplanung HLS, Bauleitung allgemein und Fachbauleitung lagen bei ein und demselben Büro. Ausgegliedert wurde allerdings die Fachplanung Elektro, die von dem ausführenden Betrieb

übernommen wurde. Hinzu kam der (im Grunde ungeplante) Einbau von Kühlmittelleitungen, der vom Hauptmieter, einer großen Supermarktkette, veranlasst wurde.

Die dem planenden und bauleitenden Büro obliegende Abstimmung und Integration aller Fachgewerke, ob selbst geplant oder nur beaufsichtigt, fand hinsichtlich des Brandschutzes offenbar nicht statt.

Schadensbehebung
Alle gut zugänglichen Durchbrüche wurden im nachhinein mit bauaufsichtlich für die Feuerwiderstandsklasse R 90 bzw. S 90 zugelassenem Brandschutzmörtel verfüllt.

Bei einigen Durchbrüchen war eine Abschottung gemäß Zulassungsbescheid wegen Unzugänglichkeit oder Überbelegung des Durchbruchs nicht möglich.

Verallgemeinerung
Versäumnisse bei einer rechtzeitigen brandschutztechnischen Planung lassen sich im nachhinein nur mit beträchtlichem Aufwand, manchmal überhaupt nicht bzw. durch Teilabbruch beheben.


Mehr zu diesem Schadensfall:
Bauschäden und Baumängel - Ursachen - Haftung - Beseitigung
www.weka-schadensdatenbank.de

Quelle: WEKA

Foto: Klafs

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