Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenstadtentwicklung der Städte

Mit dem Gesetzesentwurf will die Bundesregierung das Bau- und Planungsrecht im Bereich Innenstadtentwicklung vereinfachen und beschleunigen. Dazu werden insbesondere das BauGB und die Verwaltungsgerichtsordnung geändert.

Änderungen im BauGB - vereinfachtes Verfahren
Hier wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB fortentwickelt: für die Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen zur Innenentwicklung wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt.

Änderungen im BauGB - Schutz zentraler Versorgungsbereiche
Durch die Einfügung eines neuen § 9 Abs. 2a BauGB sollen Bebauungspläne ermöglicht werden, mit denen in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können. Dann sind in diesen Bereichen nur bestimmte der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen zulässig oder unzulässig bzw. ausnahmsweise zulässig.

Änderungen im BauGB - Umweltprüfung
Dient der Plan mit einem Geltungsbereich von weniger als 20.000 qm der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung, bedarf es u.a. keiner Umweltprüfung und keines Ausgleichs nach § 1a Abs.3 BauGB. Bei Bebauungsplänen zwischen 20.000 und 70.000 qm ist eine Vorprüfung vorgesehen.

Änderungen im BauGB - Vorhaben und Erschließungspläne
In Vorhaben- und Erschließungsplänen sollen künftig in den Bebauungsplänen Nutzungen allgemein festgesetzt werden dürfen, um nicht bei Änderungen der Bauvorhaben den Bebauungsplan ändern zu müssen.

Änderungen in der VwGO
Die Antragsfrist für Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO soll generell auf ein Jahr verkürzt werden. Daneben wird eine Präklusion für Einwendungen im Klageverfahren eingeführt, wenn diese Einwendungen nicht oder zu spät geltend gemacht worden sind. Diese Regelungen sollen nur für Bebauungspläne gelten, die nach Inkrafttreten des Erleichterungsgesetzes beschlossen werden.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Frauke Ley, LexisNexis >> LexisNexis

Foto: Johnny Umans

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