12.06.2012 Florian Maier

ByAK-Schlichtungsausschuss jetzt anerkannte Gütestelle

Außergerichtliche Einigungen aus einem Schlichtungsverfahren können jetzt den Wert eines vollstreckbaren Titels aus einem Zivilprozess erlangen.

Der Schlichtungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer wurde am 31. Mai 2012 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München als Gütestelle im Sinne der Zivilprozessordnung anerkannt. Damit kommt den Schlichtungsverfahren ein noch höherer Stellenwert als bisher zu: Die Einhaltung der Schlichtungsvereinbarung durch die Verfahrensbeteiligten erfolgte in der Vergangenheit auf freiwilliger Basis. Ab sofort besteht die Möglichkeit, die in der Verhandlung geschlossenen Vergleiche für vollstreckbar zu erklären. Dies hat zur Folge, dass ein rechtskräftiger Titel vorliegt, mit dessen Hilfe die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Die Bayerische Architektenkammer begrüßt die Anerkennung ihres Schlichtungsausschusses als Gütestelle ausdrücklich. Präsident Lutz Heese betont, dass damit die Attraktivität der außergerichtlichen Streitbeilegung weiter zunimmt: »Architekt und Bauherr können so einen endgültigen Schlussstrich unter ihre Meinungsverschiedenheiten ziehen, ohne den Weg zu den Zivilgerichten einschlagen zu müssen. Das bisherige Manko der fehlenden Durchsetzbarkeit der im Schlichtungsverfahren festgestellten Ansprüche entfällt.«

Der Schlichtungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer kann sowohl von Bauherren als auch von Architekten, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten angerufen werden. Unter dem Vorsitz eines ehemaligen, in Bausachen besonders erfahrenen Richters am Oberlandesgericht München können z. B. Streitigkeiten über Honorar- und Haftungsfragen einvernehmlich beigelegt werden.

Die hierfür anfallenden Kosten orientieren sich an der Höhe des Streitwerts. Diese Form der Streitbeilegung ist nicht nur deutlich schneller als der Weg zu den ordentlichen Gerichten, sie ermöglicht den Parteien in der Regel auch, nach erfolgreicher Schlichtung ihre Geschäftsbeziehungen einvernehmlich abzuwickeln.

Nähere Informationen zum Schlichtungsverfahren
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