24.10.2012 schoof@detail.de

EnEV wird nun doch verschärft

Dass Deutschland 2012 eine neue Energieeinsparverordnung (EnEV) benötigt, war seit Langem klar – das erfordert allein schon die 2010 novellierte EU-Gebäuderichtlinie, deren Vorgaben die Bundesregierung offiziell bis Ende 2012 in nationales Recht überführen muss. Die EU-Richtlinie enthält unter anderem Regeln für Inhalte, Kontrolle und Offenlegung von Energieausweisen. Sie macht aber keine direkten Vorgaben für die Effizienzstandards von Gebäuden – dies ist nach wie vor Sache der nationalen Gesetzgeber.  In Deutschland war die schwarz-gelbe Regierung schon bald von dem ursprünglichen Vorhaben abgerückt, die EnEV 2012 nochmals um 30% zu verschärfen: Unzumutbar, weil nicht wirtschaftlich sei dies, hieß es vor allem von Seiten der Wohnungswirtschaft. Diese Ansicht machte sich die Regierung weitgehend zu eigen, obwohl die wissenschaftlichen Gutachten, die sie in Auftrag gegeben hatte, sie nur teilweise stützen.  Nun soll es offenbar doch zu einer geringfügigen Verschärfung der EnEV kommen. In zwei Stufen (2014 und 2016) sollen die Anforderungen der EnEV an den Primärenergiebedarf von Neubauten um je 12,5%, die an den Dämmstandard der Gebäudehülle um je 10% erhöht werden. Die bei der Sanierung von Bestandsgebäuden zu erreichenden U-Werte bleiben indes weitgehend unverändert. Nur zwei „nicht mehr zeitgemäße“ Sonderfälle (Austausch von Schaufenstern und Außentüren) wollen das Bau- und das Wirtschaftsministerium neu regeln. Daneben enthält der jetzt vorliegende Referentenentwurf eine ganze Reihe von Neuerungen, die teils aber schon aufgrund der novellierten EU-Gebäuderichtlinie erwartet worden waren: Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung. Dabei sind die Energiekennwerte bei Wohngebäuden auf die Wohnfläche des Gebäudes zu beziehen (bisher auf die Gebäudenutzfläche). Der Energieausweis muss künftig bei der Besichtigung eines Kauf- bzw. Mietobjekts vorgelegt und dem Käufer oder neuen Mieter nach Vertragsabschluss übergeben werden.
Die bereits existierende Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wird auf kleinere Gebäude (ab 500 m²; ab  Juli 2015 ab 250 m²) erweitert. Ferner müssen Energieausweise künftig auch in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, ausgehängt werden. Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. Einführung von Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen. Bei neuen Wohngebäuden, die bestimmte Parameter erfüllen (Wohnfläche,Geschosshöhe, Fensterflächenanteil in der Fassade, Ausstattung mit Heiztechnik) ist künftig ein vereinfachter Nachweis nach dem sogenannten „EnEV easy“- oder Modellgebäudevefahren möglich. Dabei kann auf eine Berechnung des Primärenergiebedarfs verzichtet werden; einzig der Nachweis eines bestimmten Wärmestandards der Gebäudehülle ist erforderlich. Der Primärenergiefaktor für Strommix wird von bisher 2,6 beim Inkrafttreten der neuen EnEV auf 2,0 und Anfang 2016 auf 1,8 abgesenkt. Als Primärenergiefaktor für den aus KWK-Anlagen in das elektrische Verbundnetz eingespeisten Strom ist der Wert 2,5 und ab dem 1. Januar 2016 der Wert 2,3 zu verwenden. 

Foto: DENA

Die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) für Neubauten sollen nun doch (geringfügig) verschärft werden. Dies zumindest sieht der gemeinsame Referentenentwurf von Bau- und Wirtschaftsministerium vor, der seit dem 16. Oktober vorliegt. Darüber hinaus beinhaltet die EnEV-Novelle eine ganze Reihe von Neuerungen für Energieausweise.

Foto: DENA

Die EnEV-Verschärfung am konkreten Beispiel Konkret würde sich die jetzt vorgeschlagene zweistufige Verschärfung für neue Wohngebäude wie folgt auswirken: - Die U-Werte des Referenzgebäudes für Wohngebäude (EnEV Anlage 1, Tabelle 1) blieben unverändert. Allerdings dürfte der Primärenergiebedarf neu zu erstellender Wohngebäude ab Inkrafttreten der neuen EnEV nur noch 87,5% , ab 2016 dann 75% des Referenzgebäudes betragen. - Die Höchstwerte für den spezifischen Transmissionswärmeverlust H'T der Gebäudehülle (EnEV Anlage 1, Tabelle 2) werden in zwei Schritten gesenkt: Bei frei stehenden Wohngebäuden unter 350 m² Nutzfläche sinken sie von jetzt 0,40 W/m²K auf 0,38 W/m²K und ab 2016 auf 0,36 W/m²K.
Bei größeren, frei stehenden Wohngebäuden sinkt H'T von derzeit 0,50 W/m2K auf 0,46 W/m²K und ab 2016 auf 0,42 W/m²K. Bei einseitig angebauten Wohngebäuden <350 m² sinkt der zulässige Transmissionswärmeverlust von jetzt 0,45 W/m²K auf 0,40 W/m²K, ab 2016 auf 0,36 W/m²K.
Zweiseitig angebaute Wohngebäude (Reihenmittelhäuser) < 350 m² erfahren die stärkste relative Verschärfung. Bei ihnen verändert sich der Grenzwert von 0,65 W/m²K auf 0,45 W/m²K und ab 2015 auf 0,38 W/m²K.  Aus der EnEV 2012 könnte die EnEV 2014 werden Noch ist die EnEV lange nicht in ihrer nun als Referentenentwurf vorgestellten Form verabschiedet. Noch nicht einmal die Abstimmung innerhalb der Regierung ist endgültig abgeschlossen; allerdings werden hier nur noch geringfügige Änderungen erwartet. Danach müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen; ferner ist eine Notifizierung in Brüssel erforderlich. Nach der Verabschiedung dürfte nochmals eine Übergangszeit (üblicherweise sechs Monate) folgen, damit alle Marktteilnehmer Zeit haben, sich auf die neuen Vorschriften vorzubereiten. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass das einst als „EnEV“ diskutierte Regelwerk erst zum Jahreswechsel 2013/2014 in Kraft treten wird – oder sogar noch später, falls es in den Strudel des Bundestagswahlkampfs 2013 gerät.
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