05.10.2009 LexisNexis

Erschließungsvorschriften nicht nachbarschützend

Der Nachbar kann sich nicht darauf berufen, dass eine zur Erschließung herangezogene Planstraße nicht als öffentlich gewidmete Straße vorhanden ist: die Erschließungsvorschriften sind allein dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt, führt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 03. August 2009 aus. Der Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Mehrfamilienhauses klagte gegen die nachbarliche Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt 12 Wohneinheiten. U.a. rügte der Nachbar, dass die zum Vorhaben führende Straße keine öffentliche Straße sei. Der Kläger blieb erfolglos beim seinem Versuch, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherstellen zu lassen. Keine Bedarfsprüfung bei § 212a BauGB Das Interesse des Bauherren an der sofortigen Ausnutzbarkeit genieße nach § 212a BauGB Vorrang, unabhängig davon, wie sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt gerade darstelle. Der Schutz des investierenden Bauherren stehe nicht unter dem Vorbehalt einer Bedarfsprüfung. Daher komme es bei der Interessenabwägung vorrangig auf die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens an, so das Gericht. Erschließungsfragen nicht nachbarrelevant Auf eine fehlende Erschließung könne eine Nachbarklage nur dann gestützt werden, wenn die fehlende Erschließung zu besonderen inpiduellen Beeinträchtigungen gerade des Nachbarn führe, so das Gericht. Im Übrigen sei die Erschließung eines Vorhabens für Nachbarn nicht relevant und vermittelte auch keinen Abwehranspruch. Maß der baulichen Nutzung irrelevant Unabhängig von offenen Fragen des planübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruchs könne der Antragsteller nicht rügen, die Masse oder der Umfang der bebauten Grundfläche verletze ihn in seinen Rechten: diese Fragen des Maßes der baulichen Nutzung böten ebenfalls keinen Nachbarschutz. Da die Abstandsflächen eingehalten, die Einsichtsmöglichkeiten in den Garten zumutbar und keine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens zu befürchten seien, habe der Antrag keinen Erfolg.
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