17.12.2006

Europäischer Gerichtshof: Honorarordnungen sind im Interesse des Verbraucherschutzes zulässig


Urteil des EuGH zum Rechtsstreit Cipolla/Portolese Gebührenordnungen können zulässig sein, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls wie den Zielen des Verbraucherschutzes notwendig sind und wenn sie im Verhältnis zu den Beschränkungen, die sie für den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU darstellen, nicht außer Verhältnis stehen.

Das geht aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor. „Wir begrüßen die Entscheidung des höchsten europäischen Gerichts, das dem Schutz der Verbraucher einen hohen Stellenwert einräumt“, erklärte der Präsident der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, Hartmut Miksch, in Düsseldorf. Bestrebungen, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Grundlage europarechtlicher Vorschriften zu Fall zu bringen, sei damit die Basis entzogen. „Die HOAI hat sich über Jahrzehnte bewährt, da sie Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie den Mitarbeitern in öffentlichen Einrichtungen einen eindeutigen Rahmen für Honoraransprüche im Planungssektor bietet.“

In dem Fall, den der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob die italienische Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Richter des EuGH konnten keine Verletzung Europäischen Rechts erkennen. Zwar stellt die Regelung eines Mindestsatzes in der Gebührenordnung der italienischen Rechtsanwälte nach Einschätzung des EuGH eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Diese sei aber durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls (Verbraucherschutz, Rechtspflege) gerechtfertigt. Auch könne keine kartell-ähnliche Preisabsprache unterstellt werden, wenn der Staat die Gebührenordnung genehmigt.

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen begrüßt das Urteil. Nach Einschätzung der Kammer sind Gebühren- bzw. Honorarordnungen für bestimmte Dienstleistungs- und Marktsegmente unverzichtbar. „Architektenleistungen sind für die meisten Verbraucher nur schwer zu bewerten“, erläutert Hartmut Miksch. „Unsere Honorarordnung stellt sicher, dass die Qualität der erbrachten Leistungen nicht durch ein Preisdumping gefährdet wird.“ Dies komme einerseits dem Bauherren zugute und schaffe auf der anderen Seite die Voraussetzung dafür, dass die Baukultur in Deutschland ein hohes Niveau habe.

Die HOAI sei auch ein wichtiges Instrument, um den Mitarbeiterinnen und Mitabeitern in den Planungs- und Baubehörden der Kommunen, der Länder und des Bundes eine überprüfbare Grundlage für die Berechnung von Architektenhonoraren an die Hand zu geben. „Die HOAI dient also auch dem Schutz vor Korruption“, betonte der Präsident der Architektenkammer NRW.

Auch das Europäische Parlament vertritt übrigens mehrheitlich die Auffassung, dass Gebührenordnungen wichtig für den Verbraucher und für eine funktionierende rechtsstaatliche Gesellschaftsordnung sind.
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