Festsetzung von Straßenböschungen auf Privatgelände ist keine Enteignung

Die Festsetzung von Straßenböschungen auf Privatflächen hat keine enteignende Wirkung und setzt daher nicht das Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer voraus, klärte das Bundes-Verwaltungsgericht im Urteil vom 27. August 2009.
Ausführlich beschäftigt sich das Bundes-Verwaltungsgericht mit den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB:
Festsetzungszweck
Die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB werden getroffen, wenn die Maßnahmen nicht als Bestandteil der Straße zu qualifizieren sind oder die Flächen z.B. zur besseren Nutzbarkeit im Eigentum des angrenzenden Grundstückseigentümers bleiben sollen. Denn Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern sind nach den Straßengesetzen regelmäßig Bestandteil der Straßen und damit bereits durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erfasst.
Voraussetzungen
Ein Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer sei nicht erforderlich, so das Gericht. Eine Entschädigungspflicht sei auch nicht zu begründen: die Belastungen seien als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen.
Rechtscharakter
Die Festsetzung von Böschungsflächen auf Privatgrundstücken sei eine Mischform von privat- und fremdnützigen Festsetzungen. Sie diene zwar dem öffentlichen Verkehrsinteresse, die Böschungen sollten aber im Privateigentum bleiben. Die Eigentümer könnten sie bepflanzen, sie als Grundstückszufahrten oder Freizeitflächen nutzen, solange diese Anlagen die Funktion der Böschung nicht beeinträchtigten.
Rechtswirkungen
Die Festsetzung begründe für sich genommen noch keine Rechtspflicht des Eigentümers, die Errichtung und Unterhaltung der Böschung zu dulden. Der Straßenbaulastträger könne erst nach einem Erwerb oder einer planakzessorische städtebauliche (Teilrechts-)Enteignung nach §§ 85 und 92 BauGB die betroffene Fläche gegen den Willen des betroffenen Eigentümers nutzen. Duldungspflichten des Privateigentümers begründe die Festsetzung allein nicht.

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