22.06.2006

Freie Kündigung: Bauherr muss 10 Prozent des Gesamtpreises zahlen

Kündigt ein Bauherr einen Vertrag zur Errichtung eines Fertighauses, ohne dass die Kündigung vom Bauunternehmen zu vertreten wäre, kann dieses eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 Prozent des Gesamtpreises verlangen, wenn dies zuvor vertraglich vereinbart wurde. Das bestätigte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az.: VII ZR 175/05).

Grundlage dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Kunde eines Wohnungsbauunternehmens einen Werkvertrag über den Bau eines Fertighauses kündigte. Zwischen den Vertragspartnern war es zu einem Streit über den Umfang der vertraglichen Leistungen gekommen. Nach der Kündigung verlangte das Unternehmen eine pauschalisierte Vergütung in Höhe von 10 Prozent des Gesamtpreises abzüglich der bereits gezahlten Rate. Dabei berief es sich auf eine Vertragsklausel, der zufolge eine solche Zahlung eingefordert werden kann, wenn der Bauherr ohne vom Unternehmen zu vertretenden Grund kündigt und der Bauherr keine anderen Nachweise erbringt. Der Kunde weigerte sich zu zahlen, worauf das Unternehmen den Rechtsweg einschlug.

Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit einer derartigen Vertragsklausel sowie des daraus abgeleiteten Schadensersatzanspruches. Da ein überzeugender Anfechtungsgrund nicht vorliege, sei für den vorliegenden Fall entscheidend, ob die vereinbarten 10 Prozent des Gesamtpreises noch angemessen seien. Dies bejahten die Richter: Im Falle der freien Kündigung habe der Unternehmer gemäß § 649 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er müsse sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weiche eine Pauschale von 10 Prozent nicht unangemessen davon ab, was der Unternehmer in Anwendung des § 649 BGB zu beanspruchen hätte.

Quelle: LexisNexis >> LexisNexis

Photo: Stefan Müller-Naumann

Photo: Stefan Müller-Naumann

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