Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens

Laut einem Urteil des Verwaltungsgericht Lüneburg vom 17. Juli 2009 wird im Rahmen der Interessenabwägung in einem Eilverfahren der Nachbar scheitern, wenn das streitige Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist und durch nachträgliche Auflagen verbleibende geringere Probleme behoben werden können. Ein Möbel-Abholmarkt erzeugt nachbarlichen Unmut Bauaufsichtlich genehmigt wird ein Möbelmarkt. Das Baugrundstück ist in einem geplanten Sondergebiet neben einem Allgemeinen Wohngebiet gelegen. Eigentümer einer Liegenschaft aus dem letzteren Baugebiet wenden sich mit Widerspruch gegen die Bauerlaubnis. Die Widerspruchsführer kritisieren den noch nicht wirksamen Bebauungsplan als abwägungsfehlerhaft, sorgen sich um schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde, befürchten unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen und hinterfragen die Anzahl der nachgewiesenen Stellplätze. Auf den Baubeginn reagieren sie mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das VG Lüneburg lehnt diesen Antrag jetzt mit folgenden Argumenten ab: Die Rechtmäßigkeit einer vom Nachbarn angegriffenen Baugenehmigung ist nicht umfassend zu prüfen. Im Eilverfahren nach den §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO sind die pergierenden Interessen der Beteiligten gegen einander abzuwägen und zu gewichten. Grundsätzlich hat das Interesse des Bauherrn an der Ausnutzbarkeit der erteilten und vom Nachbarn angegriffenen Baugenehmigung keinen Vorrang, aber bei grundsätzlicher Genehmigungsfähigkeit trotz kleinerer offener Fragen wird der Dritte regelmäßig im Eilverfahren unterliegen. Bei der summarischen Prüfung sind nur die nachbarrechtlich relevanten Fragen in den Blick zu nehmen. Deshalb gehen die Hinweise der Widerspruchsführer auf eine etwaige Zentrenschädlichkeit des Möbelmarktes ins Leere. Auch die Anzahl der Stellplätze ist regelmäßig nicht nachbarschützend. Nachträgliche Anordnungen heilen Mängel Das Vorhaben ist in dem geplanten Sondergebiet von der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig. Es darf aber nicht rücksichtslos sein. Hierbei kommt es stets auf den jeweiligen Einzelfall an. Das vom Bauherrn vorgelegte schalltechnische Gutachten wurde ausdrücklich zum Bestandteil der Genehmigung erklärt. Zur Einhaltung der errechneten höchstzulässigen Lärmwerte bedarf es einiger Lärmschutzmaßnahmen, z. B. der Erhöhung eines vorhandenen Lärmschutzwalles. Da die Baugenehmigung vom Bauherrn nicht angegriffen worden ist, ist er auch zu diesen Maßnahmen verpflichtet, d.h., es gibt eine Bindungswirkung. Um bei einem bestimmten Immissionspunkt einer gewissen Überschreitung zu begegnen, muss der Wall nochmals erhöht werden. Dies kann dem Bauherrn nachträglich vom Verwaltungsgericht (oder von der Behörde) aufgeben werden. Eine Suspendierung der gesamten Baugenehmigung wäre unverhältnismäßig und kommt deshalb nicht in Frage.
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