Großtiere im Wohngebiet

Der VGH Bayern hat sich am 5. Oktober 2009 zur Tierhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet im Randbereich zum landwirtschaftlich geprägten Außenbereich geäußert und dabei darauf hingewiesen, dass bei bauaufsichtlichen Eingriffsmaßnahmen jeweils der Einzelfall zu würdigen ist.
Kein Herz für Tiere?
Im Randbereich eines allgemeinen Wohngebietes wurden ein Pferd und ein Esel in einem Stall gehalten. Damit waren die Nachbarn nicht einverstanden und pochten auf die Eigenart des Baugebiets. Sie beschwerten sich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde über Geruchsbelästigungen und ein vermehrtes Fliegenaufkommen. Diese forderte die Eigentümer in der Folge auf, die Großtierhaltung zu beenden, die Mistlagerung einzustellen und einen Bauantrag für das illegale Stallgebäude nachträglich einzureichen, allerdings nicht für die Haltung größerer Tiere. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nun musste das Obergericht über die Berufung entscheiden.
Halten größerer Tiere im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nicht möglich, es kommt aber auf den Einzelfall an
Das Obergericht sah keinen Widerspruch der Tierhaltung zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die zulässigen Arten der Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet regelt § 4 BauNVO. § 14 Abs. 1 BauNVO erlaubt ergänzend untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen. Sie dürfen aber der Eigenart des jeweiligen Baugebiets nicht widersprechen. Ob eine Haltung eines Pferdes und eines Esels in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist oder nicht, kann nicht allgemein beantwortet werden. Hierfür sind die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Es kommt dabei auf die Lage und Größe der Grundstücke und auf die Dichte der Bebauung an. Die Haltung von Großtieren in einem Wohngebiet kommt zwar auf den ersten Blick nicht in Frage, gänzlich ausgeschlossen hat der Bundesgesetzgeber eine solche Nutzung aber nicht.
Obergericht hält Nutzungsverbot für rechtswidrig
Wird eine Stallung am Ortsrand errichtet und ist er mehr der freien Landschaft, als der Bebauung im Wohngebiet zuzuordnen, ist eine Zulässigkeit denkbar. Im vorliegenden Fall gingen die rückwärtigen Grundstücksflächen unmittelbar in den Außenbereich über. Ein Umweltingenieur der zuständigen Behörde schloss eine Geruchsbelästigung und ein erhöhtes Fliegenaufkommen in der Nachbarschaft der Stallung im Grunde aus, vorausgesetzt die Anlage würde regelmäßig entmistet. Dieser fachkundigen Einschätzung schloss sich das Obergericht an. Es sah bei Zulassung der reduzierten Tierhaltung nicht die Grundzüge der Planung berührt und damit auch die Möglichkeit der Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes als gegeben an. Aufgrund der falschen Einschätzung der materiellen Rechtslage war die Eingriffsmaßnahme rechtswidrig, dies galt auch für die mit der Nutzungsuntersagung verbundenen Vollstreckungsmaßnahmen. Die Berufung hatte Erfolg.

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