Keine Baugenehmigung für Außenwerbung im Eilverfahren

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 21. August 2009 einen Antrag auf Erteilung einer temporären Baugenehmigung im Eilverfahren abgelehnt und sich dabei zu möglichen Ausnahmen für eine Vorwegnahme der Hauptsache geäußert. Fremdwerbung unerwünscht Es ging um ein großformatiges Werbeposter, welches mit einem Format von 10 - 12 m an einer nach einem Abriss übrig gebliebenen Brandwand montiert werden sollte. Hierfür lagen zwei Bauanträge für unterschiedliche Zeiträume vor. Den einen Bauantrag lehnte die Behörde wegen Verstoß gegen das in einer Werbesatzung fixierte Verbot von Werbeanlagen ab einer bestimmten Höhenlage, wegen Verunstaltung und unter Bezug auf denkmalrechtliche Vorgaben ab, der andere Bauantrag war noch nicht beschieden. Die Bauherrin klagte und stellte zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer der begehrten Baugenehmigungen. Hierbei wurde auf den nur vorüber gehenden Charakter der Werbung und auf andere Vergleichsfälle verwiesen. Das Gericht sah sich aber außerstande, im Eilverfahren die Baugenehmigung zu erteilen und damit die Hauptsache faktisch vorweg zu nehmen. Es argumentierte wie folgt: Rechtsschutzinteresse fraglich Es besteht gem. § 123 VwGO die Möglichkeit für eine Regelungsanordnung, wenn eine Rechtsposition begründet oder erweitert werden soll. Hierfür bedarf es aber eines Anordnungsanspruches. Hier soll eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung nicht an der Stätte der Leistung angebracht werden. Es besteht mindestens ein Verstoß gegen die offensichtlich wirksame Werbesatzung, damit ist nicht unbedingt von einem Obsiegen der Bauherrin in der Hauptsache auszugehen. Auch ist zum jetzigen Zeitpunkt - unabhängig von der fehlenden Überstimmung von Klage und Eilantrag - das Rechtsschutzinteresse fraglich, weil der Behörde ein gewisser Prüfungszeitraum - in der Regel drei Monate - zur Prüfung eines Bauantrages zuzubilligen ist. Kein Anordnungsanspruch ersichtlich Wenn im Eilverfahren eine Baugenehmigung erteilt wird, ist damit die Hauptsache der Verpflichtungsklage vorweggenommen. Dies ist in der Regel nicht zulässig. Hierfür müssten dem Bauherrn durch die Verzögerung der beantragten Baugenehmigung nicht zu reparierende Schäden entstehen, die die unternehmerische Existenz bedrohen oder eine sonstige außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, auch etwaige finanzielle Verluste reichen für eine einstweilige Anordnung nicht aus. Ein entsprechender Schaden kann immer noch im nach hinein geltend gemacht werden. Zu den angesprochenen Vergleichsfällen kann sich die Behörde auch noch im Verlauf des Klageverfahrens z. B. in einem ergänzenden Bescheid äußern.
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