Keine Mobilfunkmasten im reinen Wohngebiet

Jede Befreiung nach § 31 BauGB setzt voraus, das die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. An diesem Grundsatz scheiterte die Zulassung einer Revision vor dem BVerwG gegen die Aufhebung einer Baugenehmigung für eine Mobilfunkanlage.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte am 17.12.2008 (Az.: 10 A 3000/07) geurteilt dass die für eine Mobilfunksendeanlage erteilte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung reines Wohngebiet rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Dem hielt der Beschwerdeführer ohne Erfolg entgegen, dass eine flächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen geboten und daher eine Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten sei.
Gründzüge der Planung
Das BVerwG weist darauf hin, dass alle Befreiungstatbestände des § 31 Abs. 2 BauGB voraussetzen, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Dies sei also eine Art (Vor-)Frage, die zu stellen sei. Die Zulassung einer einzelnen Mobilfunksendeanlage mit einem Antennenmast unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse könne den Gebietscharakter im Einzelfall in einer Weise beeinträchtigen, dass die Grundzüge der Planung durch die Erteilung einer Befreiung berührt werden.
Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe nicht in reinem Wohngebiet
Zwei Mobilfunkmasten mit den zugehörigen Funkanlagen auf dem Dach eines Gebäudes hätten in einem reinen Wohngebiet regelmäßig in Relation zu ihrer Umgebung ein beachtliches Gewicht und entfalteten eine "Signalwirkung" im Hinblick auf den Gebietscharakter. Eine solche städtebauliche Situation mit einer Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe sei mit der planerischen Konzeption eines reinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren und berühre die Grundzüge der Planung. Diese tatsächliche Wertung des OVG sei bindend, so das BVerwG, so dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen sei.

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