Keine Privatstraße auf öffentlicher Verkehrsfläche

Die Errichtung einer Privatstraße auf einer im Bebauungsplan als Verkehrsfläche - verkehrsberuhigter Bereich - ausgewiesenen Fläche ist unzulässig. Eine Befreiung ist wegen der Berührung der Grundzüge der Planung nicht möglich, urteilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 08. Mai 2009. Die rund 70 Meter lange Privatstraße sollte hinterliegende Flurstücke erschließen. Die Kläger und Eigentümer der Straße argumentierten, die Gemeinde könne ja bei einem Ausbau die von ihnen errichtete Privatstraße wieder beseitigen. Sie würden auch keine Ansprüche deshalb stellen. Einem Verkauf der Straßenfläche an die Gemeinde, einer Widmung oder einem Erschließungsvertragsangebot stimmten die Kläger jedoch nicht zu. Eindeutige Zweckbestimmung Durch die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs habe die Gemeinde eindeutig keine Straße gemeint, dessen Ausbaustandard und dessen Nutzerkreis dem Belieben der Eigentümer unterfallen. Dies wäre aber die Folge, wenn die begehrte Genehmigung erteilt würde. Keine Befreiungsmöglichkeit Eine Befreiung von der Festsetzung \"öffentliche Verkehrsfläche\" würde die Grundzüge der Planung berühren. Eine Befreiung dürfe nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Die Entscheidung für eine private oder eine öffentliche Straße habe erhebliche Folgen: die Gemeinde sei nicht mehr Trägerin der Baulast, das Ob und Wie der Straßenherstellung und die Nutzungsregeln bis hin zu einem Nutzungsausschluss für Nichtanlieger könnten einseitig von den Eigentümern ohne Einflussmöglichkeit der Gemeinde bestimmt werden. Keine Anwendbarkeit von § 32 BauGB § 32 BauGB sei hier nicht anwendbar. Zum einen gehe es nicht um die Änderung einer vorhandenen baulichen Anlage und zum zweiten setze diese Vorschrift voraus, dass eine Befreiung oder Ausnahme erteilt werden könne.
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