13.07.2010

MA-Programmstopp wieder aufgehoben

Nach Aufhebung des Programmstopps gelten neue Förderkonditionen
Die Förderung wird mit einer neuen Förderrichtlinie fortgesetzt. Diese neuen Förderrichtlinien sind am 12. Juli 2010 in Kraft getreten. Neue Anträge können nur noch nach den neuen Förderrichtlinien gestellt werden. Nicht mehr alle der bislang förderfähigen Anlagentypen werden weiter gefördert. Im Interesse eines sparsamen und effizienten Einsatzes von öffentlichen Mitteln muss die Förderung auf die Technologien mit dem höchsten Förderbedarf konzentriert werden. Für folgende Anlagen wird ab sofort keine Förderung mehr gewährt (Ausnahme: Der Förderantrag war rechtzeitig vor Programmstopp am 3. Mai 2010 beim BAFA eingegangen):
  • Anlagen, die in Neubauten errichtet werden
  • Solarkollektoranlagen, die der ausschließlichen Warmwasserbereitung dienen
  • luftgeführte Pelletöfen und Scheitholzvergaserkessel

Für Wärmepumpen gelten ab sofort höhere Effizienzanforderungen. Sie werden nur noch dann gefördert, wenn sie die folgenden hohen Jahresarbeitszahlen erreichen:
  • Jahresarbeitszahl von mindestens 3,7 bei Luft-Wasser-Wärmepumpen
  • Jahresarbeitszahl von mindestens 4,3 bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen sowie Sole-Wasser-Wärmepumpen
  • Jahresarbeitszahl von mindestens 1,3 bei gasbetriebenen Wärmepumpen.

Folgende Technologien werden weiterhin von der BAFA gefördert:

Solarkollektoren:
  • Solarkollektoren zur kombinierten Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung
  • Solarkollektoren zur Kälteerzeugung
  • Solarkollektoren zur Prozesswärmeerzeugung
  • innovative Solarkollektoranlagen (Innovationsförderung für große Solarkollektoranlagen auf Mehrfamilienhäusern zur Trinkwassererwärmung oder/und Heizungsunterstützung).

Biomasseanlagen:
  • Pelletkessel
  • Pelletöfen mit Wassertauscher (Speicher)
  • Holzhackschnitzelkessel

Effiziente Wärmepumpen, sofern die oben angegebenen Mindestjahresarbeitszahlen erreicht werden.
Zusätzlich werden einzelne Fördersätze und Boni gekürzt.
Konzentration der Förderung auf Bestandsgebäude
In Zukunft können keine Anlagen mehr gefördert werden, wenn sie in Neubauten errichtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlage zur Erfüllung einer Nutzungspflicht für erneuerbare Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz errichtet wurde. Neu errichtete Anlagen in Bestandsgebäuden werden aber auch dann gefördert, wenn sie zur Erfüllung einer Nutzungspflicht nach landesrechtlichen Regelungen errichtet wurden.

Nach dem Programmstopp gestellte Anträge
Im Zeitraum vom 4. Mai 2010 bis zum 11. Juli 2010 beim BAFA eingegangene Anträge werden abgelehnt. Für nach den neuen Förderrichtlinien förderfähige Anlagen ist eine erneute Antragstellung möglich.
Anlagen, die bereits errichtet sind, für die aber ein Förderantrag noch nicht gestellt werden konnte
Förderanträge für Anlagen, die nach der neuen Förderrichtlinie nicht mehr gefördert werden können, werden grundsätzlich abgelehnt. Dabei ist ohne Bedeutung, seit wann die Anlage betriebsbereit ist.

Für Anlagen, die nach der neuen Förderrichtlinie gefördert werden können, können seit dem 12. Juli 2010 Anträge gestellt werden. Die Antragsfristen für die Anlagen, die bereits länger als 6 Monate betriebsbereit sind, wurden verlängert.

Foto: Tom Pischell

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