26.06.2006

Missglückte, nachträgliche Abdichtung von Kelleraußenwänden


Kelleraußenwänden, nachträgliche, Missglückte

Eine aus Beton-Hohlblocksteinen erstellte Kelleraußenwand sollte nachträglich innenseitig gegen Druckwasser abgedichtet werden. Die von einem Bautenschützer pauschal ohne Voruntersuchungen angebotene und ausgeführte Leistung führte leider nicht zum Erfolg.

Abb. 1: Erstes Beispiel von den sanierten Wänden
Abb. 2: Zweites Beispiel von den sanierten Wänden; linke Wand = Innenwand

Rechtliches Fazit:
Die Werkbestimmung ist das Primäre. Wer viel verspricht, der haftet viel. Begrenzung kann durch Sowieso-Kosten erfolgen.

1 Fallbeschreibung
1.1 Örtliche Situation
Die mit Betonhohlblocksteinen erstellten Kelleraußenwände eines Wohnhauses (Baujahr 1970) in der Tal-Aue eines kleineren südlichen Donauzuflusses waren bislang innenseitig unverputzt. Der Keller konnte von den Eigentümern nicht genutzt werden, da die Wände zeitweise völlig durchfeuchtet waren und des Öfteren Grundwasser bis zu 10 cm tief in den Räumen stand.

Um die Kellerräume künftig nutzen zu können, entschlossen sich die Eigentümer im Jahre 2001 zu einer Sanierung. Auf einer regionalen Handwerksmesse fanden sie ein entsprechendes Bautenschutzunternehmen, dessen Außendienstmitarbeiter (laut Visitenkarte „Technischer Berater“) kurzfristig einen Besichtigungstermin vereinbarte. Bei diesem Termin im Spätsommer eines eher nassen Jahres waren die Kellerräume nach Aussage der Beteiligten trocken. Angeblich erwähnten die Eigentümer das gelegentlich eintretende Grundwasser gegenüber dem Berater. Dieser gab jedoch zu Protokoll, davon nie etwas gehört zu haben. Noch am selben Tag wurde ein handschriftliches Pauschalangebot über 50 lfm Hohlblockabdichtung incl. Hohlkehle und Wiedereinbringen des Estrichs zu einer Pauschalsumme abgegeben, von der Eigentümerfamilie gegengezeichnet und eine Auftragsbestätigung erteilt.

1.2 Abdichtungsmaßnahmen
Wenige Tage später wurden die Arbeiten von dem beauftragten Bautenschutzunternehmen wie folgt ausgeführt:
  • Entfernen eines 5 cm breiten Estrichstreifens neben den Kellerwänden
  • Anbohren der untersten beiden Reihen der Hohlblocksteine in der Kelleraußenwand
  • Füllen der Hohlräume der Hohlblocksteine mit einer flüssig angemachten Dichtschlämme
  • Aufbringen eines „Sperrputzes“ bis ca. 60 cm über Oberkante Betonbodenplatte
  • Aufbringen einer Dichtschlämme als Hohlkehle im Boden-/Wandanschlussbereich


In einer darauf folgenden Regenperiode, in der das Grundwasser wieder über Oberkante Kellerboden anstieg, kam es trotz der durchgeführten Maßnahmen wiederum zum Eindringen von Grundwasser in die Kellerräume. An einzelnen Stellen der ausgebesserten Bereiche zeigten sich später netzartige Risse und einige deutliche Ausblühungen, die auf eindringendes Wasser zurückgeführt werden konnten.

Bei einer Reklamationsbesprechung zwischen Unternehmer und Eigentümer stellte sich heraus, dass auch die Kellerbodenplatte an einzelnen Stellen durchgerissen war und hier Wasser eindringen konnte. Diese Bereiche wurden vom Bautenschutzunternehmen nachträglich durch Verpressen mit PU-Schaum und anschließendes Nachpressen mit PU-Harz abgedichtet.

1.3 Eindringen von Grundwasser
Auch beim nächsten ansteigenden Grundwasser drang in die Kellerräume wieder Grundwasser ein. Das Bautenschutzunternehmen verweigerte weitere Nachbesserungen und verwies darauf, dass zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe nur von feuchten Kellerwänden, nicht jedoch von anstehendem Grundwasser in Form von drückendem Wasser im Sinne der DIN 18195 die Rede war. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, sollte ein selbstständiges Beweisverfahren eine entsprechende Einigung bewirken.


2 Technische Beurteilung
2.1 Schadensbild
Risse im „Sperrputz“
Die örtliche Situation kann aus den Abbildungen 1 bis 4 entnommen werden. Das Mauerwerk zeigte zum Zeitpunkt des Ortstermins eine Eigenfeuchte von 3 bis 4 %. Risse im „Sperrputz“ waren eindeutig an mehreren Stellen erkennbar, ebenfalls Hinweise auf eindringendes Wasser und auf Durchfeuchtungen.

2.2 Schadensursache
Die gewählte Maßnahme konnte schon aus theoretischen Überlegungen heraus keinen Erfolg bei der Abdichtung der Wand aus Betonhohlblocksteinen gegen drückendes Wasser bringen. Während mit der gewählten Maßnahme die Hohlräume der Betonhohlblocksteine zwar weitgehend gefüllt wurden – dies konnte durch mehrere Kernbohrungen bestätigt werden – konnten die porösen Stege der Steine sowie Lager- und Stoßfugen von der Maßnahme logischerweise nicht erreicht werden.

3 Rechtliche Beurteilung
Geschuldetes Werk
Die rechtliche Beurteilung geht von einem BGB-Bauvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen aus, da die VOB/B nicht in den Vertrag einbezogen worden ist. Welche Einstandspflichten das Unternehmern treffen, entscheidet sich danach, welches Leistungsversprechen abgegeben worden ist. Hat das Unternehmen Dichtigkeit versprochen, schuldet es diese auch, und zwar für den Pauschalbetrag, den der Auftraggeber vertraglich übernommen hat. Man wird jedoch hinsichtlich eines solchen eventuell in Betracht zu ziehenden Erfolgsversprechens eine Einschränkung machen müssen. Wenn schon ein Dichtigkeitsversprechen abgegeben worden ist, fragt sich, gegen welche Feuchtigkeit? Die Haftung des „Technischen Beraters“ hängt primär von seiner entfalteten Tätigkeit ab und auf welcher Grundlage diese erfolgt ist.

3.1 Verantwortung
Tätigkeit des Beraters
Der „Technische Berater“ hat den Vertrag namens des Unternehmens geschlossen. Der Vertragsinhalt beruht auf der von ihm vorgenommenen Besichtigung. Der Technische Berater der Firma ist als deren freier Mitarbeiter nicht selbst Vertragspartner geworden. Zwischen ihm und dem Auftraggeberehepaar kommt auch kein Beratervertrag zustande. Der „Berater“ bestimmt zwar den Vertragsinhalt, wird jedoch nicht selbst Vertragspartner. Offensichtlich bringen die späteren Auftraggeber jedoch diesem Berater, der sich nach der Visitenkarte als „Technischer Berater“ ausweist, Vertrauen entgegen. Darin werden sie erheblich enttäuscht. Hieraus könnte sich bei Vorwerfbarkeit eine Schadensersatzpflicht des "Technischen Beraters" ableiten.

Quelle: WEKA
https://detail-cdn.s3.eu-central-1.amazonaws.com/media/catalog/product/b/i/bild52_02_5.jpeg?width=437&height=582&store=de_de&image-type=image
Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein, um einen Link zum Zurücksetzen Ihres Passworts zu erhalten.
Pflichtfelder
oder
Copyright © 2024 DETAIL. Alle Rechte vorbehalten.