Nachbarliche Zustimmung gilt nur in jeweiligen Genehmigungsverfahren

Der VGH Bayern hat in einem Beschluss vom 23. September 2009 über inhaltliche Anforderungen an eine nachbarliche Zustimmung und deren Reichweite entschieden und dabei wichtige Hinweise zur rechtlichen Wirksamkeit von Einverständniserklärungen eines Dritten zu einem Vorhaben gegeben.
Nachbarliche Zustimmung wandelt sich in Ablehnung
Für die Errichtung von sechs SB-Waschplätzen mit Ladeflächen wurde ein Bauantrag einschließlich der nachbarlichen Zustimmung vorgelegt. Diese verzichteten auf die Einhaltung von Abstandsflächen. Die Zustimmung sollte auch für das entsprechende Baugenehmigungsverfahren gelten. Die Baugenehmigung wurde erteilt. Das genehmigte unterschied sich aber wesentlich von dem mit den Nachbarn abgestimmten Vorhaben. Diese reagierten mit Klagen, deren aufschiebende Wirkung gerichtlich angeordnet wurde. Die Baugenehmigung wurde zurück gegeben. Ein erneuter Bauantrag wurde gestellt. Das neue Vorhaben - dieses Mal konform mit der der nachbarlichen Vereinbarung zu Grunde liegenden Planung - wurde genehmigt. Wieder legten die Nachbarn Klage ein und verloren vor dem VG München. Das Obergericht änderte aber die Entscheidung der 1. Instanz ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klagen an.
Zustimmung gilt nur für ein Genehmigungsverfahren
Verzichtet ein Nachbar in einer privatrechtlichen Vereinbarung auf seine Abwehrrechte, ist dies wie eine Unterschrift auf den entsprechenden Bauzeichnungen zu werten. Über den Gegenstand und den Umfang des nachbarlichen Verzichtes dürfen aber keine Zweifel bestehen. Wird die Vereinbarung der Genehmigungsbehörde vorgelegt, ist sie wirksam bzw. nicht mehr widerruflich. Sie gilt aber nur für das jeweilige Vorhaben. Wird die später erteilte Baugenehmigung zurück gegeben und - wie hier - ein neuer Bauantrag eingereicht - bedarf es einer erneuten nachbarlichen Zustimmung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vorhaben des neuen Bauantrages der nachbarlichen Vereinbarung entspricht oder nicht. Ob darüber hinaus ein zivilrechtlicher Anspruch des Bauherrn auf eine erneute Zustimmung des Nachbarn besteht, hat die Genehmigungsbehörde nicht zu prüfen. Da gegen die erteilte Baugenehmigung auch noch Ermessensfehler sprachen, hatte der Eilantrag der Nachbarn Erfolg.

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