Rinderstall mit Glastür?

Ein Rinderstall, der keinen Bevorratungsraum für Tierfutter, dafür aber ein Badezimmer mit Toilette, Waschtisch und Dusche vorhält und nur über einen rd. 1 m breiten verglasten Zugang erreichbar ist, dient offensichtlich nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, urteilte das VG Münster am 10.06.2010.
Streitgegenstand war ein Verpflichtungsantrag für eine Baugenehmigung, mit der eine Nutzungsänderung eines Stalls in eine Wohnung legalisiert werden sollte. Für den Stall lag eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1997 vor. In den Jahren 2001 und 2006 hatten Ortsbesichtigungen ergeben, dass in einem Nebenraum eine Toilette und ein Badezimmer eingebaut worden waren. Der Boden war entgegen der Baugenehmigung nicht im Sandbett gepflastert, sondern gefliest. Der ursprünglich 3 m breite Eingangsbereich war vollständig verglast, erreichbar war das Gebäude nur noch durch eine 1 m breite Glastür.
Ursprüngliche Baugenehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erloschen
Eine Nutzungsänderung käme nur in Betracht, wenn hier eine Nutzung geändert werden sollte, deren Baugenehmigung seit 7 Jahren rechtmäßig bestand. Hier sei die Baugenehmigung für den Stall aber erloschen, da die dienende Funktion wegen erheblichen Abweichens erloschen sei.
Dienende Funktion im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB
Eine dienende Funktion liege nur dann vor, wenn ein vernünftiger Landwirt dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt werde. Ein vernünftiger Landwirt hätte einen für den Zutritt von Rindern vorgesehen Eingang nicht derart schmal ausgestaltet, zumal die Verglasung dabei zu Bruch gehen könne. Ein Badezimmer mit Toilette und Duschwanne, ein Fliesenfußboden und Heizkörper gehörten nicht zu einer für einen Kuhstall üblichen Ausstattung, so dass eine dienende Funktion nicht erkennbar sei. Damit komme eine Nutzungsänderung nicht mehr in Betracht.
Quelle: VG Münster, Urteil vom 10.06.2010 - 2 K 876/09
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