Rückgängigmachung einer Grundstücksteilung

Führt eine Grundstücksteilung dazu, dass die zulässige Geschossflächenzahl überschritten wird, kann die Bauaufsichtsbehörde anordnen, die Teilung rückgängig zu machen und die Grundstücke wieder zu vereinigen. Streitgegenstand war die bauaufsichtliche Anordnung der Rückabwicklung einer Grundstücksteilung. Die Teilung hatte zur Folge, dass auf dem nun vorderen bebauten Grundstück die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 0,521 stieg, obwohl nur 0,4 erlaubt war. Die Grundstückseigentümerin argumentierte, für diese leichte Überschreitung könne nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Befreiung erteilt werden, setzte sich mit dieser Auffassung aber nicht durch. Verstoß gegen Bauplanungsrecht Nach der Teilung liege die GFZ um ca. 30 % über der nach dem Bebauungsplan zulässigen GFZ. Damit liege ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 BauGB vor, da durch die Grundstücksteilung im Plangebiet keine Verhältnisse entstehen dürften, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen, so das VG. Keine Befreiungsmöglichkeit Eine städtebauliche Vertretbarkeit einer Befreiung scheitere daran, dass eine solche Teilung der städtebaulichen Konzeption - das Freihalten der hinteren Grundstücksflächen von Wohnbebauung - zuwiderliefe. Eine Befreiungsentscheidung hätte Präzedenzwirkung im Falle der grundsätzlich möglichen Neubebauung des hinteren Grundstücks. Ein Anspruch auf die begehrte Befreiung scheitere auch daran, dass keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sei. Zulässiger Verfügungsinhalt Das von der Bauaufsicht gewählte Mittel zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände sei auch ermessensfehlerfrei. Alternativen seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei es ausgeschlossen, dass die GFZ durch den Rückbau der offenbar vermieteten Mehrfamilienhäuser auf dem vorderen Grundstück oder durch die Vereinigung mit anderen Grundstücken erreicht werden könne. Auch das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € sei nicht zu beanstanden, so dass die Klage abzuweisen sei.
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