21.01.2007

Schadensersatzansprüche bei unzumutbarer Verzögerung des Grundbucheintrags - BFW: Positives Urteil für Bauträger


Bauträger können künftig mit Schadensersatzansprüchen gegen den Staat rechnen, wenn Kaufpreiszahlungen wegen unzumutbarer Verzögerungen beim Grundbucheintrag nicht eingehen und dadurch ein Zinsschaden entsteht.

Der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) verweist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes, der solche Ersatzansprüche dem Grunde nach bejaht hat (Az.: III ZR 302/05, Urteil vom 11. Januar 2007).

„Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Bauträger, deren Liquidität in der Vergangenheit regelmäßig durch verzögerte Grundbucheinträge belastet wurde“, begrüßt der BFW-Vorsitzende Walter Rasch das Urteil. Die Makler- und Bauträgerverordnung sieht vor, dass der Bauträger erst nach dem Grundbucheintrag über Geld für ein Projekt verfügen kann. „Dies hat teilweise über zwei Jahre gedauert“, erklärt Rasch.

Wie der BGH begründet, habe jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Könne dies wegen Überlastung der zuständigen Beamten nicht gewährleistet werden, so hätten nicht nur die zuständige Behörde (Amtsgericht), sondern auch die übergeordneten Stellen (Landgericht, Oberlandesgericht, Justizministerien) Abhilfe zu schaffen. In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Grundbuchsicherung erst nach einem Jahr und acht Monaten vorgemerkt.

Quelle: BFW
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