14.11.2006

Sichtbeton, nicht gestrichene Flächen, Rostflecken, Versatz an Betonierfugen


Im Fall von Sichtbetonflächen, die nicht mehr gestrichen werden sollen, kommt der Klärung aller technischen Details vor Ausführung und der Ausführungssorgfalt ganz besondere Bedeutung zu, da ein nachträgliches Kaschieren von mangelbehafteten Teilflächen durch „Beton-Kosmetik“ nur sehr begrenzt möglich ist. Die Anfertigung von Schalungsmusterplänen und von Musterflächen auf der Baustelle wird deshalb dringend empfohlen. Rostflecken an Deckenuntersichten sind werkstofftypisch nicht zielsicher zu vermeiden, ebenso nicht das Auftreten von Versätzen an Arbeitsfugen.

Technisches Fazit
Im Fall von Sichtbetonflächen, die nicht mehr gestrichen werden sollen, kommt der Klärung aller technischen Details vor Ausführung und der Ausführungssorgfalt ganz besondere Bedeutung zu, da ein nachträgliches Kaschieren von mangelbehafteten Teilflächen durch „Beton-Kosmetik“ nur sehr begrenzt möglich ist. Die Anfertigung von Schalungsmusterplänen und von Musterflächen auf der Baustelle wird deshalb dringend empfohlen. Rostflecken an Deckenuntersichten sind werkstofftypisch nicht zielsicher zu vermeiden, ebenso nicht das Auftreten von Versätzen an Arbeitsfugen.

Rechtliches Fazit
Der technische Aspekt der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit trägt bei Vorliegen von zugesicherten Eigenschaften nicht. Die Machbarkeit ist überhaupt ein unter rechtlichen Gesichtspunkten schwierig zu handhabender Aspekt einer technischen Beurteilung. Ansatzmöglichkeiten bestehen bei der Bestimmung der Anforderungskriterien nach Maßgabe der gewöhnlichen Gebrauchstauglichkeit. Für die Machbarkeit besteht auch deshalb wenig Raum als Entscheidungskriterium, weil bei Annäherung an Verschuldenskomponenten zu beachten ist, dass die Mängelbeseitigung verschuldensunabhängig erfolgt, was auch für die Minderung gilt.

Kurzüberblick
Technisches Fazit

Im Fall von Sichtbetonflächen, die nicht mehr gestrichen werden sollen, kommt der Klärung aller technischen Details vor Ausführung und der Ausführungssorgfalt ganz besondere Bedeutung zu, da ein nachträgliches Kaschieren von mangelbehafteten Teilflächen durch „Beton-Kosmetik“ nur sehr begrenzt möglich ist. Die Anfertigung von Schalungsmusterplänen und von Musterflächen auf der Baustelle wird deshalb dringend empfohlen. Rostflecken an Deckenuntersichten sind werkstofftypisch nicht zielsicher zu vermeiden, ebenso nicht das Auftreten von Versätzen an Arbeitsfugen.

Rechtliches Fazit
Der technische Aspekt der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit trägt bei Vorliegen von zugesicherten Eigenschaften nicht. Die Machbarkeit ist überhaupt ein unter rechtlichen Gesichtspunkten schwierig zu handhabender Aspekt einer technischen Beurteilung. Ansatzmöglichkeiten bestehen bei der Bestimmung der Anforderungskriterien nach Maßgabe der gewöhnlichen Gebrauchstauglichkeit. Für die Machbarkeit besteht auch deshalb wenig Raum als Entscheidungskriterium, weil bei Annäherung an Verschuldenskomponenten zu beachten ist, dass die Mängelbeseitigung verschuldensunabhängig erfolgt, was auch für die Minderung gilt.

1 Fallbeschreibung
Situation
Vorgaben des Bauvertrags

Für ein größeres Bürogebäude sind Wand- und Deckenflächen nach folgendem Text der Zulage-Position herzustellen: „Glatt geschalter Sichtbeton mit hohen Anforderungen. Die Flächen werden nicht gestrichen“. Im Leistungstext ist jeweils eine Grund-Position „Betonflächen der Wände ...“ bzw. „Betonflächen der Decken ...“ vorhanden, sowie die vorgenannte Zulage-Position. In den Werkplänen des Architekten sind die Sichtbetonflächen durch Symbole eindeutig bezeichnet. Es handelt sich um einen Einheitspreisvertrag nach VOB mit detaillierter Leistungsbeschreibung.
Für die Decken ist als zusätzliches Detail vorgeschrieben, diese mit „üblichen Schaltafeln der Größe 1,5 m x 0,5 m“ zu schalen.

Zusätzliche Regelungen vor Ausführung
Nach Auftragserteilung werden vom beauftragten Rohbauunternehmer dem Vertreter des Bauherrn Schalungsmusterpläne im Sinne des Merkblatts [2] vorgelegt. Diese werden vom Bauherrn genehmigt.
Es wird in einer Baubesprechung durch Protokoll festgelegt, dass unter „üblichen Schaltafeln“ nicht befilmte Schaltafeln zu verstehen seien, also solche aus saugender Brettschalung. Weiter seien alle sichtbar bleibenden Kanten in Sichtbetonflächen scharfkantig auszuführen.

Es werden Musterflächen als Wand-Musterflächen angelegt, die ebenfalls ausdrücklich „genehmigt“ und als für die weitere Bauausführung verbindlich bezeichnet wurden.

Mängelrügen
Bereits während der Bauausführung rügt der Vertreter des Bauherrn Rostflecken an den Deckenuntersichten. Abb. 1 und 2 zeigen Flächen mit stärker ausgeprägten Rostflecken. Trotz zusätzlicher Maßnahmen der bauausführenden Unternehmung – zusätzliches Reinigen der Deckenschalung vor dem Betonieren mit Druckwasser – gelingt es nicht, diesen Effekt zielsicher zu beherrschen. Hierauf kündigt der Architekt an, die Position „Sichtbeton-Zulage“ nicht vergüten zu wollen und verlangt zudem vom Bauausführenden die Kosten für einen Anstrich, der „nur aus diesem Grund“ erforderlich geworden sei.
Streit gibt es zudem über das Detail des Anschlusses von Brüstungen an Decken, das Abb. 3 zeigt. Hier hatte der Architekt vor Beginn der Bauausführung vorgeschrieben, dass in der sichtbar bleibenden Arbeitsfuge keine Einlage – etwa in Form der hier üblichen Trapezleiste – zulässig sei. Er bemängelt das Aussehen dieses häufig wiederkehrenden Details als „insgesamt unbefriedigend“, insbesondere jedoch den dort immer wiederkehrenden Versatz der Betonflächen im Bereich von bis zu mehreren Millimetern, der optisch erheblich störend auffällig sei.
Auch hier soll nach seiner Ansicht der „Sichtbeton-Zuschlag“ in der Vergütung entfallen.

Besondere Maßnahmen der Baustelle
Der Unternehmer weist darauf hin, dass er mit qualifiziertem Personal und zudem nachweislich mit besonderer Sorgfalt gearbeitet habe. Rostflecken an Deckenuntersichten seien technisch nicht zu vermeiden. Die Musterflächen beziehen sich ausschließlich auf Wandflächen. Einen Abzug bzw. die Nicht-Vergütung der Zulage-Position werde er daher nicht akzeptieren. Das Detail Brüstungsanschluss sei optisch nur deshalb unbefriedigend, weil das übliche Einlegen einer Trapezleiste in die Betonierfuge nicht zugelassen worden sei. Deshalb sei auch hier die volle Vergütung fällig.
Die Parteien vereinbaren, die Klärung durch einen einvernehmlich beauftragten neutralen Sachverständigen herbeiführen zu wollen.

Mehr zu diesem Schadensfall:
Bauschäden und Baumängel - Ursachen - Haftung - Beseitigung
www.weka-schadensdatenbank.de

Quelle: WEKA GmbH & Co. KG
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