Sind Entsorgungskosten beim Architektenhonorar anrechenbar?

Bei praktisch jedem größeren Bauvorhaben entstehen Entsorgungskosten, sei es für Abbruchmaterialien oder für die Entsorgung kontaminierten Erdreichs. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob solche Kosten als anrechenbare Kosten in die Honorarberechnung des Planers einfließen dürfen.

Eine Rechtsprechung zu diesem Thema ist bislang nicht veröffentlicht. Die Antwort auf die Frage lässt sich aber letztlich recht klar aus den gesetzlichen Vorschriften ableiten: Für jedes HOAI-Leistungsbild existiert eine Vorschrift, wonach als anrechenbare Kosten die Kosten des jeweils zu planenden Objekts gelten. Die HOAI spricht von der »Baukonstruktion« (bei Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Statik und Verkehrsanlagen) bzw. den »Kosten der Außenanlagen« (bei der Freianlagenplanung).

Blick in die HOAI und die DIN 276
Was zu den Kosten der »Baukonstruktion« im Einzelnen gehört, ist in der HOAI nicht wörtlich definiert. Es besteht aber Einigkeit in der Fachliteratur und wird vom Wortlaut des § 4 HOAI gestützt, dass dies jedenfalls nach der HOAI 2009 durch die DIN 276 geschieht.

In allen Teilen der DIN findet sich dann in den jeweiligen Kostengruppen 300 (Baukonstruktion), 400 (Technische Anlagen) und 500 (Außenanlagen) jeweils eine Unterkostengruppe 96 (396, 496, 596). Nach dieser Unterkostengruppe gelten die Kosten für die »Entsorgung« von Stoffen, Bauteilen oder Anlagenteilen als Kosten der Baukonstruktion, wenn sie »bei der Erstellung der Bauleistung anfallen, sowie zum Zweck des Recyclings oder der Deponierung«. Damit sind nicht die reinen Transportkosten zur Deponie gemeint, denn solche Kosten sind in einer anderen Kostengruppe geregelt (311, 494 und 511).
 
Konsequenz für die Praxis
Deponiegebühren sind daher Teil der Kosten der Baukonstruktion und somit anrechenbar im Sinne der HOAI. Dass diesen Kosten nicht immer ein Mehraufwand des Architekten oder Ingenieurs gegenüber steht, spielt rechtlich keine Rolle; der Gesetzgeber nimmt diese Ungenauigkeit hin, so wie er dies an verschiedenen anderen Stellen der HOAI auch tut.

Allerdings gilt auch für Deponiegebühren: Maßgeblich sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Beträge aus der Kostenberechnung (Leistungsphase 3), nicht die tatsächlich entstandenen Gebühren. Diese können höher oder niedriger liegen. Solche Abweichungen sollen nach dem Modell der HOAI 2009 keinen Einfluss auf das Honorar haben. Planer sollten die voraussichtlichen Gebühren also bei der Kostenberechnung im Blick haben.

Quelle: Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten, Ausgabe 09/2012

Foto: MG / pixelio.de

https://detail-cdn.s3.eu-central-1.amazonaws.com/media/catalog/product/s/c/schuttcontainer_MG_pixelio.de_01.jpg?width=437&height=582&store=de_de&image-type=image
Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein, um einen Link zum Zurücksetzen Ihres Passworts zu erhalten.
Pflichtfelder
oder
Copyright © 2024 DETAIL. Alle Rechte vorbehalten.