Städtebaulichen Sanierung zur Stärkung des Tourismus

Eine städtebauliche Sanierung kann mit dem Ziel verfolgt werden, den Tourismus in dem Sanierungsgebiet zu fördern. Das gilt nicht erst dann, wenn der Tourismus eine nachteilige Entwicklung genommen hat, sondern auch schon, wenn das Potential des Gebiets nicht ausgeschöpft ist, urteilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 24. Juli 2009. Streitgegenstand war eine Sanierungssatzung nach § 142 Abs. 1 BauGB. Die Kläger rügten, die Sanierungsbedürftigkeit sei nicht gegeben, da nach einer wertenden Gesamtbetrachtung keine überwiegende Sanierungswürdigkeit des Gebietes bestehe. Der Tourismus im betroffenen Gebiet gehe nicht zurück, sondern habe sogar einen leicht positiven Trend. Der erforderliche städtebauliche Misstand liege also nicht vor. Sanierungsbedürftigkeit Entgegen der Klägeransicht erkannte das OVG städtebauliche Missstände im Sinne von § 136 BauGB, und zwar sowohl hinsichtlich der Substanz als auch hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des betroffenen Gebietes. Hier sei auch darauf abzustellen, welche Funktion das Gebiet nach dem Sanierungskonzept künftig erhalten solle. Da in diesem Rahmen auch ein beabsichtigter Funktionswandel zu berücksichtigen sei, könne die beabsichtigte Stärkung des Tourismus die Sanierungsbedürftigkeit begründen. Stärkung des Tourismus als Sanierungsziel Es sei unerheblich, ob sich das Touristenaufkommen in der jüngeren Vergangenheit stabilisiert habe oder gar ein zahlenmäßiger Aufwärtstrend zu verzeichnen sei. Die Prognose, dass das Potential in diesem Bereich noch nicht ausgeschöpft sei und die Sanierung weitere Entwicklungsmöglichkeiten eröffne, könne ein erhebliches Kriterium einer Funktionsmangelsanierung sein.
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