Stahlgitterturm optisch bedrängend

Laut dem Obervewaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2009 kann ein 35 Meter hoher Stahlgittermast in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer reinen Wohnbebauung nachbarliche Belange negativ berühren, was eine Befreiung von entgegen stehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen ausschließt.
Mobilfunkanlage contra Wohnbebauung
Geplant war die Errichtung einer Mobilfunkanlage in Form eines Stahlgittermastes. Der ca. 35 m (einschließlich eines 5 m langen Aufsatzrohres) hohe Mast sollte auf einer förmlich festgesetzten Verkehrsfläche errichtet werden. Soweit nicht für reguläre Verkehrsanlagen vorgesehen, verlangte der maßgebliche Bebauungsplan eine Bepflanzung der Fläche. Unmittelbar zum ausgewählten Standort benachbart befand sich reine Wohnbebauung. Die benachbarten maximal 10 m hohen Wohnhäuser waren von der Mobilfunkanlage nicht mehr als 20 m entfernt. Der Mast sollte eine Seitenlänge von 1,30 m erhalten und erfuhr durch die eigentlichen Antennen im oberen Bereich eine deutliche Verbreiterung. Die ablehnende Entscheidung der Genehmigungsbehörde wurde durch die 1. Instanz bestätigt. Die Bauherrin reagierte nun mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung. Hierüber hatte nun das Obergericht zu entscheiden.
Keine Befreiung wegen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange
Das Obergericht sah besondere Belastungen durch den Stahlgittermast für die Bewohner der benachbarten Wohnbebauung. Aus der Ausgestaltung und Höhe des Mastes folgt eine Dominanz, derselbe ist vom Umfeld ausnahmslos wahrzunehmen. Die Überformung der vorhandenen Bebauung ist rücksichtslos. Hieran ändert sich auch nichts durch den Hinweis auf die hinter einem Lärmschutzwall verlaufende Autobahn, da diese gar nicht optisch wahrnehmbar ist. Vielmehr führen die Nähe der Autobahn und eines Flughafens zu einem Schutzanspruch vor weiteren Belastungen. Planungsrechtlich stellt die Mobilfunkanlage aufgrund ihres funktechnischen Einwirkungsbereichs keine Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 2 BauNVO dar. Sie dient nicht (nur) dem betroffenen Baugebiet. Für eine Befreiung von der divergierenden Festsetzung im maßgeblichen Bebauungsplan ist deshalb kein Raum.
Einheitliche Betrachtung einer bauliche Anlage erforderlich
Auch wenn in der Ablehnung des Bauantrages nur auf die Kollision mit dem Planungsrecht abgestellt worden ist, würde die Errichtung des geplanten Stahlgittermastes auch einen Verstoß gegen das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht mit bedeuten. Von dem Mast gehen gebäudegleiche Wirkungen aus. Hierbei kann man nicht den Mast und das Aufsatzrohr getrennt betrachten, sondern es handelt sich um eine einheitliche bauliche Anlage. Die Abstandflächen überschreiten die Straßenhälfte zu Lasten der Wohnbebauung. Die relativierende Bewertung von Stahlgittermasten in den (nicht mehr gültigen) Verwaltungsvorschriften führt nicht weiter, sie binden auch die Gerichte nicht.
Voraussetzungen für Zulassung der Berufung nicht gegeben
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur Erfolg, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der 1. Instanz bestehen oder die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Letzteres ist der Fall, wenn es sich um bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfragen handelt. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung der Berufungsinstanz hier nicht vor. Deshalb hatte der Antrag auch keinen Erfolg.

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