Standsichere Nachbarn

Das VG Freiburg hat in einem Beschluss vom 22.12.2009 - Az. 4 K 2089/09 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruches abgelehnt, weil eine bloße Befürchtung der Beeinträchtigung der Standsicherheit eines benachbarten Gebäudes durch genehmigte Abbrucharbeiten für einen Drittschutz noch nicht ausreicht.
Bauliche Veränderungen in einer Hausgruppe führen zum Streit
In einem Planbereich sollte in einer vorhandenen Hausgruppe ein Gebäude abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde erteilte die Baugenehmigung für den Abbruch und die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten nebst zwei Stellplätzen. Hiergegen wandte sich ein Nachbar mit Widerspruch. In einem Eilverfahren begehrte dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und äußerte in diesem Zusammenhang Befürchtungen hinsichtlich der Standsicherheit seines Hauses durch die bevor stehenden Bauarbeiten. Ferner führte er denkmalrechtliche Bedenken an, da es sich bei seinem Gebäude um ein (einfaches) Kulturdenkmal handelt und bei Ausführung des genehmigten Vorhabens mit erheblichen Beeinträchtigungen des bzw. der vorhandenen Gebäude zu rechnen seien. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Gericht mit folgender zusammengefasster Begründung ab:
Fehlerhafte Bauausführung tangiert nicht die Baugenehmigung
LBO müssen bauliche Anlagen sowohl im Ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein. Diese Forderung bezieht sich aber nur auf das beantragte Vorhaben. Die Gewährleistung der Standsicherheit der benachbarten Bebauung ist hingegen ein Problem der Bauausführung und muss grundsätzlich nicht schon im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Hierfür gibt es im Übrigen zivilrechtliche Sanktionsmöglichkeiten. Nur wenn sich solche Gefahren schon bei der Prüfung des Bauantrages geradezu aufdrängen, bedarf es vorab entsprechender Reglungen. Im vorliegenden Fall hat die Genehmigungsbehörde durch eine Reihe von Nebenbestimmungen die nachbarlichen Interessen ausreichend berücksichtigt. Fehler in der Bauausführung führen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung.
Baugenehmigung verletzt auch im Übrigen nicht Rechte Dritter
Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das Denkmalrecht, da es sich bei dem Gebäude des Nachbarn nicht um eingetragenes Denkmal handelt und der Abriss des ehemaligen Wohnhauses Nachbarrechte nicht berührt. Die fachkundigen Stellungnahmen in der Bauakte schließen eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes des benachbarten Gebäudes aus. Auch gegen die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift wird nicht verstoßen, weil in der offenen Bauweise innerhalb einer Hausgruppe grenzständig gebaut werden darf. Die benachbarten grenzständigen Gebäude ersetzen die an sich erforderliche öffentlich-rechtliche Absicherung der Grenzbebauung.
Die einzelnen Gebäude einer Hausgruppe müssen zwar nicht spiegelbildlich errichtet werden, es bedarf aber einer gewissen baulichen Einheit. Diese nachbarschützende Vorgabe wird aber hier trotz Abweichungen zwischen dem genehmigten und dem vorhandenen benachbarten Wohnhaus z. B. in der Höhenentwicklung nicht verletzt. Gestalterische Anforderungen sind hier nicht zu stellen, d. h. dass die neuzeitliche Architektursprache für den Nachbarn rechtlich irrelevant ist.
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