Streit über Regenwasserabfluss ist grundsätzlich zivilrechtlich zu lösen

Streit zwischen Nachbarn
Der Eigentümer eines mit einem Gartenhaus bestandenen Grundstückes hatte in der Vergangenheit bereits gegen die benachbarte Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage opponiert, allerdings erfolglos. In der Folge verlangte er von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Reihe von Überprüfungen. Vor allem wandte er sich gegen Aufschüttungen im Grenzbereich und grenznah verlegte Erdwärmekollektoren. Die Behörde lehnte nach Prüfung ein bauaufsichtliches Einschreiten ab. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht gestützt. Das Obergericht hatte nun über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Aufschüttung im Grenzbereich ist zulässig
Ein Nachbar hat nicht schon deshalb einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn eine bauliche Anlage bzw. deren Nutzung formell illegal, also ungenehmigt ist. In der Regel muss das ungenehmigte Vorhaben zudem den Nachbarn in eigenen Rechten verletzen. Auch ein genehmigungsfreies Vorhaben darf nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlich geschützten Rechten Dritter stehen. Grundsätzlich müssen in der offenen Bauweise Gebäude oder bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung ausreichende Abstände zu den Nachbargrenzen einhalten. § 8 LBO lässt von diesem Grundsatz eine Reihe konkret benannter Abweichungen zu. So sind zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen ohne eigene Abstandsflächen zulässig, das Neigungsverhältnis darf aber 1 zu 1,5 zur Geländeoberfläche nicht überschreiten. Da die Situation im Gelände vor Ort dieser Vorgabe nach Inaugenscheinnahme durch das Verwaltungsgericht entsprach, gab es auch keine Divergenz zu den Abwehrrechten des Klägers. Sowohl der 1., als auch der 2. Instanz reichte es dabei aus, dass keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die von dem Kläger behauptete Nichteinhaltung der Neigungsvorgabe vorlagen. Durch auf das Nachbargrundstück abfließendes Niederschlagswasser entstehende Unzuträglichkeiten sind in diesem Zusammenhang eine reine privatrechtliche Angelegenheit. Das Obergericht verwies hierzu auf die entsprechende Bestimmung im Nachbarrechtsgesetz. Auch die grenznahe Verlegung von Erdkabeln ist unbedenklich
Auch die grenznahe unterirdische Verlegung von Erdkabeln berührt nicht das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht. Das Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen gilt grundsätzlich nur für Gebäude bzw. Gebäudeteile. Unterirdische Anlagen bzw. Anlagenteile müssen keinen Abstand zu Nachbargrenzen einhalten, dies gilt erst Recht für die in Rede stehenden Erdkabel. Ein Nachteil für den Nachbarn durch die Existenz der Erdwärmekabel im Grenzbereich wurde vom Obergericht verneint. Es wies darauf hin, dass ja auch der Kläger sein Grundstück in dieser Art und Weise nutzen könne. Insgesamt wurde ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht gesehen. Auch widersprach die Berufungsinstanz nicht den Ausführungen der 1. Instanz zur Unzulässigkeit der Klage, da der Kläger bei der Behörde einen regulären Antrag auf Einschreiten nicht gestellt hatte und es deshalb schon an einem durchgeführten Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung mangelte.
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