Strenge Anforderungen an "erdrückende Wirkung" von Bauvorhaben

Unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung erläutert das OVG Niedersachsen im Beschluss vom 15.01.2007 die Voraussetzungen an eine nachbarrechtsverletzende erdrückende Wirkung von Bauvorhaben.

Streitgegenstand war eine 41 m lange und 26 m breite Reit- und Bewegungshalle, die rd. 30 m von einem Wohnhaus entfernt errichtet werden sollte. Anders als das VG Braunschweig sah das Gericht das Bauvorhaben nicht als rücksichtslos an und hob einen zuvor angeordneten Baustopp auf.

Voraussetzungen für Nachbarschutz im Eilverfahren
Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass ausschlaggebend für die Erfolgsaussichten des Antrags allein sei, ob der Bauschein rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn verletze. Es gebe keinen Rechtssatz, dass ein Nachbarantrag desto eher Erfolg habe, je rechtswidriger die Baugenehmigung sei. Die objektive Rechtmäßigkeit des Bauscheins sei daher nicht Prüfungsgegenstand.

Erdrückende Wirkung
Eine erdrückende Wirkung komme erst dann in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegele, so dass eine Art Gefängnishofsituation hervorgerufen würde. Dem Nachbarn müsse quasi die Luft zum Atmen genommen werden, führte das Gericht unter Aufzählung einiger Beispiele seiner Rechtsprechung auf. Werde nur die Grundstückssituation geändert oder greife das Vorhaben lediglich in die Sichtmöglichkeiten des Nachbar ein, liege noch keine "Dramatik" vor, die eine Rücksichtslosigkeit begründe.

Pflichten des Bauherren
Das Gericht wies weiter darauf hin, dass ein Bauherr nicht verpflichtet sei, die den Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen. Sei das geplante Vorhaben für die Nachbarn noch zumutbar, genüge der Bauherr schon seiner Pflicht zur Rücksichtnahme. Mehr als Zumutbarkeit könne ein betroffener Nachbar nicht beanspruchen.

Quelle:
Beschluss des OVG Niedersachsen vom 15.01.2007 - 1 ME 80/07

LexisNexis

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