23.01.2007

Verbrauchermarkt in einem Misch- oder Gewerbegebiet zulässig?

Der Antragsteller, dessen Grundstück in nördlicher Richtung an das an der Göttinger Straße in Pattensen gelegene Baugrundstück angrenzt, wendet sich gegen die Genehmigung für einen Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1340 m².

Er hält das Vorhaben für planungsrechtlich unzulässig, weil großflächiger Einzelhandel an dieser Stelle nicht möglich sei. Nach Aufgabe des an dieser Stelle befindlichen Autohauses vor mehreren Jahren sei der aus den 70-er Jahren stammende Bebauungsplan funktionslos geworden. Abgesehen davon lasse der Bebauungsplan, selbst wenn er wirksam sein sollte, Einzelhandel in dieser Größenordnung nicht zu. Darüber hinaus wendet sich der Antragsteller gegen die seiner Ansicht nach unzumutbaren Lärmimmissionen.

Diesen Argumenten ist das Gericht nicht gefolgt. Es hält das Vorhaben für planungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan, der für die Grundstücke Misch- bzw. Gewerbegebiet festsetze, sei nach wie vor wirksam und erlaube den Verbrauchermarkt trotz seiner Großflächigkeit. Es sei für die Beurteilung auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzustellen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bebauungsplans gegolten habe. Danach sei ein Verbrauchermarkt in einem Misch- oder Gewerbegebiet nur dann nicht zulässig, wenn er "vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung diene". Angesichts der Vielzahl von Discounter-Märkten auch der Firma Lidl in der näheren Umgebung von Pattensen geht das Gericht davon aus, dass der Markt vorwiegend der Versorgung der Einwohner von Pattensen dient. Die mit dem Betrieb des Marktes verbundene Lärmbelastung hält das Gericht unter Würdigung eines im Genehmigungsverfahrens vorgelegten Lärmgutachtens für zumutbar. Den zusätzlichen Verkehrslärm auf der Göttinger Straße müsse der Anwohner hinnehmen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

VG Hannover, 18.01.2007 - 4 B 7750/06

Quelle: VG Hannover

Foto: Madras

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