14.06.2006

Vergabe-Reform: Fortgeschrittene elektronische Signatur für Auftraggeber vorgesehen


Im Rahmen der derzeitigen Novellierung der Verdingungsordnungen ist vorgesehen, zukünftig öffentlichen Auftraggebern zu erlauben, bei der elektronischen Angebotsabgabe statt einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SigG auch die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 2 SigG zuzulassen.

Hierauf haben sich der Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) sowie der deutsche Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) anlässlich der Verabschiedung „Sofortpakete“ zur Umsetzung des EU-Legislativpakets Ende Februar 2006 verständigt.

Die angesprochenen Änderungen sollen in § 21 VOL/A und VOB/A für Vergaben oberhalb sowie unterhalb der Schwellenwerte eingebracht werden. Danach sind elektronisch übermittelte Angebote „mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen“.

Während nach § 21 VOL/A der Auftraggeber die freie Wahl haben wird, ob schriftliche oder elektronische Angebote zugelassen werden und welche Form der Signatur zu wählen ist (und der Auftraggeber damit auch allein elektronische Angebote zulassen kann), bleibt es im Bereich der VOB/A auf Wunsch des Handwerks für eVergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte bei der Verpflichtung, stets auch schriftliche Angebote zu akzeptieren. Erst im Rahmen der zweiten Stufe der Vergaberechtsreform soll darüber entschieden werden, ob die Möglichkeit, ausschließlich elektronische Angebote zuzulassen, auch für Unterschwellenvergaben eingeführt wird.

Bislang war für elektronische Angebotsabgabe die Verwendung der „qualifizierten elektronischen Signatur“ im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG obligatorisch. Gemäß § 15 VgV ist diese bisher generell für den Bereich ab den EG-Schwellenwerten und nach § 21 VOB/A auch für Bauvergaben unterhalb der Schwellenwerte vorgeschrieben. Grund ist, dass bei Einführung der eVergabe übereinstimmend das Bedürfnis bestand, eine möglichst hohe Sicherheit der eSignatur zu wählen.

Zuletzt war immer deutlicher geworden, dass die qualifizierte eSignatur trotz zahlreicher Bemühungen nicht die erwartete Akzeptanz in der Vergabepraxis gefunden hat. Auch sind bereits seit Jahren bestehende Probleme fehlender Interoperabilität zwischen qualifizierten eSignaturen verschiedener Signaturanbieter noch immer nicht überwunden. Darüber hinaus haben Anwender zunehmend die Nachteile eines hohen formalen Aufwands beklagt. Dies gilt zum Beispiel für die Pflicht zu persönlichen Vorlage des Personalausweises beim Erwerb der qualifizierten eSignatur und die Verwendung spezieller Kartenlesegeräte. Vor dem aufgezeigten Hintergrund hat sich bei zahlreichen Akteuren der eVergabe die Einschätzung herausgebildet, dass ein akzeptables Sicherheitsniveau auch mit der fortgeschrittenen eSignatur erzielt werden kann. Da diese jedoch im Gesetz nur rudimentär geregelt ist, sind ergänzende Festlegungen notwendig.

Quelle: B+E
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