Werbetafel im Dorfgebiet zulässig

Das VG Würzburg 18.03.2010 - W 5 K 09.1004 hat sich zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Fremdwerbung im unbeplanten Innenbereich geäußert.  Die unerwünschte AußenwerbungIn einem faktischen Dorfgebiet beabsichtigte eine Werbefirma die Errichtung einer großformatigen Plakatanschlagtafel mit den Maßen von ca. 3,9 m x 2,9 m. Die Anlage sollte auf einem Monofuß mit einer Höhe von 2,5 m montiert werden und wechselnder Fremdwerbung dienen. Der entsprechende Bauantrag wurde aber abgelehnt. Die Gemeinde und die Genehmigungsbehörde waren der Ansicht, dass sich die Werbeanlage nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und zudem das Ortsbild beeinträchtige. Die Antragstellerin wandte sich gegen den ablehnenden Bescheid mit Klage und hatte aus folgenden Gründen Erfolg: Zulässigkeitsvoraussetzungen im unbeplanten Innenbereich Eine Baugenehmigung darf nur versagt werden, wenn dem Vorhaben zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen. Andernfalls besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Diese ist insofern eine gebundene Erlaubnis. Handelt es sich bei einer Werbeanlage um ein bodenrechtlich relevantes Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB und soll diese im unbeplanten Innenbereich platziert werden, müssen die Voraussetzungen des § 34 BauGB erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die Vorschrift für Ausnahmen bzw. Befreiungen ist entsprechend anzuwenden.  Streitbefangene Werbetafel fügt sich ein Das konkrete faktische Dorfgebiet war auch durch gewerbliche Nutzungen - z. B. Gaststätte oder Lagerplatz für Gebrauchtwagen - geprägt. Aus diesem Grunde war die wie ein Gewerbetrieb zu behandelnde Werbeanlage nach ihrer Art der Nutzung zulässig. Ob es bereits andere vergleichbare Werbetafeln und damit andere Bezugsfälle gibt, ist in einem faktischen Baugebiet nicht relevant. Bei dem Maß der baulichen Nutzung ist die Werbetafel mit den Dimensionen der Bauteile der anderen baulichen Anlagen in der näheren Umgebung zu vergleichen. Hiermit sind insbesondere auch Gebäude gemeint. Die Werbetafel ordnete sich jedoch den vorgegebenen Größenverhältnissen ohne weiteres unter. Im Übrigen ist nur ein Ortsbild mit einer bestimmten Eigenheit geschützt. Hier fehlte es aber an einer besonderen positiven Prägung, so dass die Werbetafel kein störender Fremdkörper sein wird. Auch verkehrliche Gründe sprachen nicht gegen die Fremdwerbung. Damit war die beantragte Bauerlaubnis zu erteilen. Der Ablehnungsbescheid wurde aufgehoben.
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