29.06.2006

Zu viele Mängel - Leistung muss völlig neu erstellt werden

Bei einem Bauauftrag hat der Auftragnehmer seine Leistung funktionstauglich herzustellen. Anderenfalls ist er zur Nachbesserung verpflichtet. Bessert der Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht nach, dann wandelt sich der Mängelbeseitigungs- in einen Schadenersatzanspruch um. Wie hoch dieser Anspruch sein kann, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.12.2005 entschieden.

Bei einem Bauauftrag hat der Auftragnehmer seine Leistung funktionstauglich herzustellen. Anderenfalls ist er zur Nachbesserung verpflichtet. Bessert der Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht nach, dann wandelt sich der Mängelbeseitigungs- in einen Schadenersatzanspruch um. Wie hoch dieser Anspruch sein kann, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.12.2005 entschieden. Das Problem
Ein Auftragnehmer hatte für einen privaten Bauherrn Dacheindeckungsarbeiten einschließlich Dämmung auszuführen. Die Arbeiten waren mangelhaft und der Auftraggeber verlangte die Mängelbeseitigung. Da diese trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht vorgenommen wurde, machte der Auftraggeber nach Fristablauf Schadenersatz in Höhe von rd. 38.000 ? geltend. Das Urteil
Den geltend gemachten Schadenersatzanspruch sprachen die Gerichte dem Auftraggeber auch zu, da durch ein Gutachten bestätigt wurde, dass eine funktionstüchtige und fachgerechte Dacheindeckung nur dadurch erreicht werden konnte, dass das vorhandene Dach vollständig entfernt und anschließend neu aufgebaut werden musste. Die Mängel seien derart schwerwiegend gewesen, dass durch Teilnachbesserungen kein vollständig funktionstaugliches Werk erreicht werden könnte. Der Tipp:
Kommt der Auftragnehmer seiner Mängelbeseitigungspflicht trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, dann hat er sein Nachbesserungsrecht verloren. Der Auftraggeber kann jetzt nach § 635 und § 280 BGB Schadenersatz statt Nachbesserung verlangen. Die Höhe des Schadenersatzanspruches kann sich an den Kosten einer Neuerstellung des Werkes orientieren, wenn auf andere Weise die vollständige Beseitigung der vorhandenen Mängel nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann dem Schadenersatzanspruch auch nicht mehr die Verweigerung der Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßig hohen Aufwandes entgegenhalten. Dieses Recht hat durch den Fristablauf verloren. OLG Bamberg, Urteil vom 22.11.2004, Az.. 4 U 50/02, rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 22.12.2005, Az.: VII ZR 50/05

Foto: The Lendager Group

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