Fremdwerbung in Wohngebieten ohne Ausnahme verboten

Das OVG Hamburg 02.06.2010 - 2 Bf 411/08.Z hat sich zum gesetzlichen Verbot von Fremdwerbung in Wohngebieten grundsätzlich geäußert. Zwei großformatige Werbetafeln in einem Wohngebiet sind unerwünscht
Ein Bauantrag hatte die Errichtung zweier beleuchteter Tafeln im Großformat für wechselnden Plakatanschlag zum Inhalt. Die Werbetafeln sollten an den Wänden entlang einer zur Straße hin offen gestaltenden Grundstückszufahrt montiert werden. Das Baugrundstück war am Rand eines Wohngebietes gelegen, in der Nachbarschaft existierten jedoch auch gewerbliche Nutzungen. Die Genehmigungsbehörde verneinte die Zulässigkeit der Fremdwerbung und lehnte folgerichtig den Bauantrag ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Obergericht hatte nun über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden.
Verbot von Fremdwerbung soll das äußere Erscheinungsbild schützen
Das Obergericht verneinte einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung und verwies auf § 13 Abs. 2 S. 1 HBauO. Demnach sind Werbeanlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten und Dorfgebieten nur an Gebäuden an der Stätte der Leistung, bis zur unteren Dachkante des Gebäudes, zulässig; in reinen Wohngebieten nur bis zur Höhe des Erdgeschosses. Diese Regelung betrifft die bauliche Gestaltung von Wohngebieten und soll störende Beeinträchtigungen durch Fremdwerbung unterbinden. Dabei geht es um mehr als nur die Verhinderung von Verunstaltungen, sondern die Vorschrift soll zur positiven Formung des äußeren Erscheinungsbildes in den einzelnen Baugebieten beitragen.
Auch Randlage profitiert vom Gebietsschutz
Der gesetzgeberischen Wertung liegt eine typisierende Bewertung zugrunde. Mit Anlagen der Fremdwerbung gehen regelmäßig Beeinträchtigungen einher, die sich negativ auf das Stadtbild auswirken. Das Baugebiet muss allerdings ein Mindestmaß an Einheitlichkeit aufweisen und darf nicht Mischgebietscharakter haben. Einzelne gewerbliche Nutzungen - wie hier - stellen aber den Charakter als Wohngebiet noch nicht in Frage. Der Standort am Rande des Wohngebietes führte auch nicht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung, da es nicht nur um die Auswirkungen auf die jeweiligen Bewohner geht, sondern auch eine negative optische Ausstrahlung der Werbeanlagen auf Dritte zu verhindern gilt. Das Wohngebiet soll auch von außen als solches erkennbar bleiben. Die Möglichkeit für eine Abweichung von der betroffenen Vorschrift wurde unter Würdigung des Schutzzieles des § 13 Abs. 2 S. 1 HBauO auch vom Obergericht verneint und der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
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