Unwirksamer Bebauungsplan gilt bis zur formellen Aufhebung fort

Erkennt eine Gemeinde die Unwirksamkeit eines eigenen Bebauungsplans, hat sie nur die Möglichkeit, den Plan in einem Verfahren nach § 1 Abs. 8 BauGB aufzuheben oder zu ändern und dabei ggf. einen Antrag auf Zurückstellung nach § 15 BauGB zu stellen oder eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen.

Das beschloss das OVG Mecklenburg-Vorpommern am 19.10.2006. Eine Beurteilung eines Bauantrags nach § 34 BauGB komme vor der förmlichen Aufhebung nicht in Betracht.

Hintergrund der Klage war das Ersetzen eines gemeindlichen Einvernehmens einer Gemeinde. Das Bauvorhaben lag im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Gemeinde hatte erkannt, dass dieser Bebauungsplan unwirksam war. Das umstrittene Bauvorhaben war an sich plankonform, nach § 34 BauGB aber nicht genehmigungsfähig. Die Baugenehmigungsbehörde ersetzte das verweigerte Einvernehmen zu Recht, befand das OVG.

Grundsätzliches Dilemma der Baubehörde
Ist ein Bebauungsplan (teil-)unwirksam und geht für das betroffene Gebiet ein Baugesuch bei der Genehmigungsbehörde ein, steht die Behörde vor einem Dilemma. Sie darf den Bebauungsplan nicht anwenden, da er nichtig ist. Sie darf den Bebauungsplan aber auch nicht ignorieren, da er noch geltendes Recht darstellt. Sie muss zügig entscheiden, da eine verzögerte Bearbeitung zu Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung führen kann.

Handlungsempfehlung
Das OVG vertrat die Auffassung, dass ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan aus Rechtssicherheitsgründen fortgelte, so lange er nicht durch das vorgeschriebene Aufhebungsverfahren "beseitigt" worden sei. Die Planungshoheit erlaube es, nach einem Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Plans Bauanträge zurückzustellen oder eine Veränderungssperre zu erlassen. Sie umfasse nicht die Möglichkeit, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen, auch wenn dies einem Gericht in einem Rechtsstreit erlaubt sei.

Quelle:
Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern am 19.10.2006 - 3 M 63/06

Dieser Beitrag wurde erstellt von Frauke Ley, LexisNexis. >> LexisNexis

Foto: He Shao Hui

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