Etwa vier bis fünf Mal im Jahr fallen Arbeiten an, die Gärtner von den Balkonen aus ausführen können. Damit das Gedeihen der Pflanzen nicht vom Geschick der Mieter abhängt, ist selbstständiges Gärtnern vertraglich untersagt.

Etwa vier bis fünf Mal im Jahr fallen Arbeiten an, die Gärtner von den Balkonen aus ausführen können. Damit das Gedeihen der Pflanzen nicht vom Geschick der Mieter abhängt, ist selbstständiges Gärtnern vertraglich untersagt.

Bildnachweis: Norbert van Onna