21.10.2006

Abgrenzung Spielplatz - Bolzplatz

Kinderspielplätze mit Ballspielbereich bleiben Kinderspielplätze im planungsrechtlichen Sinne, wenn der Ballspielbereich nicht der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener dient, schloss sich das VG Karlsruhe entsprechender Rechtsprechung des OVG Münster an.

Im Rahmen eines Eilverfahrens wandte sich ein Nachbar gegen die Nutzung eines Sandplatzes neben einem Kinderspielplatz als Ballspielbereich. Das Gericht verneinte sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch: als Teil des Kinderspielplatzes seien die beklagten Lärmemissionen zumutbar, eine besondere Eilbedürftigkeit sei darüber hinaus nicht erkennbar.

Abgrenzungskriterien
Ein typischer Bolzplatz diene auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener. Allein eine Ballspielfläche mache aus einem Kinderspielplatz keinen Bolzplatz, erläuterte das VG mit Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 (zu finden unter www.justiz.nrw.de). Typisch für einen Bolzplatz seien etwa feste Tore, ein fester Untergrund (und nicht etwa wie hier tiefe Sandaufschüttungen) und eine gewisse Größe, die dem Bewegungsdrang älterer Jugendlicher Rechnung trage (im NRW-Fall wurden 25 x 12,5 m als zu klein angesehen). Eine Umzäunung sei kein Kriterium.

Gelegentliches "Kicken"
auf dem Sandplatz sei vom Widmungszweck "Kinderspielplatz" umfasst. Für wettkampfmäßiges Ballspielen sei der Platz offensichtlich nicht geeignet. Auch eine Altersbeschränkung auf Kinder unter 14 Jahren sei nicht zu beanstanden, Kinder zwischen 12 und 14 Jahren seien Kinder und noch keine Jugendlichen.

Quelle:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2006 - 6 K 1563/06

Dieser Beitrag wurde erstellt von Frauke Ley, LexisNexis. >> LexisNexis

Foto: Geze

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